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AT: Regierung plant vorrangig elektronische Antragstellung auf Arbeitslosengeld ab 2025

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦           

 

Wien – Antragstellungen auf Arbeitslosengeld sowie die Kommunikation zwischen AMS-Mitarbeiter:innen und Kunden sollen künftig vorrangig elektronisch erfolgen

 

Eine neue Regierungsvorlage, die von Arbeitsminister Martin Kocher eingebracht wurde (2550 d.B.), sieht vor, dass Anträge auf Arbeitslosengeld sowie die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice (AMS) und den Kundinnen und Kunden vorrangig elektronisch abgewickelt werden sollen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Prozesse zu modernisieren und zu beschleunigen. Die Möglichkeit, Anträge persönlich zu stellen, bleibt jedoch weiterhin bestehen.

 

Elektronische Antragstellung und Kommunikation im Fokus

Bereits jetzt können Anträge auf Arbeitslosengeld elektronisch gestellt werden. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll dieser Weg jedoch priorisiert und gestärkt werden. Konkret bedeutet dies, dass Anträge vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS eingereicht werden sollen. Personen, die dies nicht nutzen können, haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Anträge persönlich zu stellen. Eine persönliche Vorsprache ist künftig nur noch bei der erstmaligen Antragstellung oder nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren erforderlich. In Einzelfällen kann das AMS auch entscheiden, ob ein persönliches Erscheinen notwendig ist.

 

Für den Fall, dass der Bezug von Arbeitslosengeld für weniger als 62 Tage unterbrochen wird, bleibt die Regelung bestehen, dass eine Wiedermeldung ausreicht. Meldet die betroffene Person die Unterbrechung selbst, beispielsweise bei Arbeitsantritt oder Krankheit, muss das AMS keine Mitteilung über die Einstellung der Leistung mehr versenden, es sei denn, die Person wünscht dies ausdrücklich.

 

Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung des Kommunikationssystems

Um die Kommunikation über das elektronische System sicherzustellen, sollen arbeitslose Personen künftig verpflichtet werden, dieses mindestens an zwei Werktagen pro Woche auf neue Nachrichten zu überprüfen. Sanktionen werden nur dann verhängt, wenn die Betroffenen beispielsweise einen Kontrolltermin oder ein Vorstellungsgespräch verpassen. Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie im elektronischen Verfügungsbereich der arbeitslosen Person eingegangen sind. Für Personen, die das Online-System nicht nutzen können, bleibt die Zustellung per Post oder bei persönlichen Terminen erhalten.

 

Keine Verpflichtung zur Online-Antragstellung am Wochenende

Arbeitslosengeld soll wie bisher frühestens ab der Antragstellung gewährt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die bisherige Regelung, wonach Arbeitslosengeld rückwirkend gewährt wird, wenn die Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag beginnt und die Antragstellung erst am nächsten Werktag möglich ist, bleibt bestehen. Auch bei Online-Anträgen gibt es keine Verpflichtung, diese am Wochenende oder Feiertag zu stellen, obwohl es möglich sein wird.

 

Inkrafttreten der neuen Regelungen

Die neuen Regelungen sollen am 1. Juli 2025 in Kraft treten, um dem AMS ausreichend Zeit für die technischen Vorbereitungen zu geben. Kleinere redaktionelle Korrekturen sollen bereits im Juli dieses Jahres in Kraft treten. Zusätzlich wird die Möglichkeit, eine Arbeitsstiftung bereitzustellen, ab dem 1. Juli 2024 auf geeignete juristische Personen ausgeweitet.

Diese Reformen zielen darauf ab, die Effizienz und Zugänglichkeit des AMS zu verbessern und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle Kund:innen, unabhängig von ihren technischen Möglichkeiten, angemessen betreut werden.

 

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 


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