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AT: Novelle des Altlastensanierungsgesetzes soll Finanzierung von Bodenschutzmaßnahmen vereinfachen

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦           

 

Wien - Das Umweltministerium (BMK) sieht einen "Anpassungsbedarf" beim Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) und legt eine Novelle vor, die die Revitalisierung ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte fördern und damit zur Reduzierung des Flächenverbrauchs in Österreich beitragen soll.

 

Derzeit werden Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes durchgeführt bzw. bewilligt. Diese Gesetze basieren auf dem Vorsorgeprinzip, das oft zu nicht praktikablen und kostspieligen Sanierungsmaßnahmen führt, da die Kontamination bereits im Boden vorhanden ist. Aus diesem Grund soll der Verweis auf diese Materiengesetze im ALSAG durch eigenständige materien- und verfahrensrechtliche Bestimmungen ersetzt werden. Diese sollen eine schnelle und kostengünstige Altlastensanierung ermöglichen, wobei hohe Gesundheits- und Umweltschutzstandards beibehalten werden.

 

Die Novelle sieht auch ein geändertes Haftungssystem für Altlasten vor. Die Verursacherhaftung soll erweitert werden, indem die Haftung auf die Rechtsnachfolger der Verursacher ausgedehnt wird. Die "subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung" entfällt dafür. Im Falle von Altlastenmaßnahmen durch den Bund soll jedoch unter bestimmten Bedingungen ein Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer geleistet werden, insbesondere wenn der Verkehrswert einer Liegenschaft durch vom Bund finanzierte Sanierungsmaßnahmen erhöht wird.

 

Neben den rechtlichen Vorgaben sind auch technische Rahmenbedingungen für die Beurteilung und Ausweisung von Altlasten vorgesehen. Eine neu zu erlassende Verordnung soll Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder Risiken sowie Kriterien für die Risikoabschätzung und Sanierungszielwerte festlegen. Dabei sollen sowohl der jeweilige Standort als auch die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden.

Die Novelle ermöglicht zudem bei Altlasten mit geringem Gefährdungsgrad die Durchführung reiner Beobachtungsmaßnahmen, abhängig von den Standort- und Nutzungsverhältnissen.

Durch den Übergang vom Vorsorge- zum Reparaturprinzip erwartet das BMK eine Reduzierung der bis 2050 geschätzten Kosten für Altlastenmaßnahmen von 10 bis 12 Mrd. € auf etwa 5 bis 6 Mrd. €.

 

Finanzielle Anreize für Flächenrecycling

Die ALSAG-Novelle zielt auch darauf ab, Altlastensanierung und Flächenrecycling stärker miteinander zu verknüpfen, um den Flächenverbrauch zu reduzieren. Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen für belastete Liegenschaften sollen aus Altlastenbeiträgen gefördert werden, auch wenn diese keine Altlasten darstellen. Geplant ist, 5 % der Einnahmen an Altlastenbeiträgen bereitzustellen und Wettbewerbsteilnehmer in die Förderung einzubeziehen. Das BMK erwartet eine Minimierung kontaminationsbedingter Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich deren Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf.

 

Im Zuge der ALSAG-Novelle werden auch Anpassungen im Umweltförderungsgesetz und im Umweltkontrollgesetz vorgenommen. Dabei werden die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen geschaffen, die die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen.

 

Förderung von Digitalisierung und Transparenz bei der Altlastensanierung

Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern und die Transparenz für die Öffentlichkeit zu steigern, sollen Informationen zu Altablagerungen und Altstandorten sowie Altlasten in Österreich über das Altlastenportal zentral abrufbar sein. Dadurch soll ihre nutzungsbezogene Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf unterstützt werden. Die lagemäßige Darstellung von Altlasten soll anstelle von Grundstücksnummern in einem geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) erfolgen.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 


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