DMZ – BLICKWINKEL ¦ Ruedi Stricker ¦
Im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Betreiber eines gastronomischen Betriebs im Krachenwiler Dorfzentrum hat das Bezirksgericht in einer dem Gemeinderat vorliegenden Verfügung entschieden, dass das Gutachten des Instituts für Linguistische Forensik in den wesentlichen Teilen der Bevölkerung in angemessener Weise zur Kenntnis gebracht wird, um die präventive Wirkung im Sinn der Antirassismusstrafnorm zu unterstützen. Für allfällige Fragen betreffend die Interpretation steht der Gemeindeschreiber der Bevölkerung zur Verfügung.
1. Faktenlage
Der angeklagte Herbert Sturzenegger, geb. 22. Januar 1949, heimatberechtigt in Hüntwangen, hat zugegeben, am fraglichen Tag um ca. 19:30 Uhr wörtlich vor mehreren Zeugen gesagt zu haben:
„Der Deutsche stieg kurz vor fünf aus dem Auto und bestellte in der Gartenwirtschaft ein Bier.“
2. Befunde
2.1. „Der Deutsche“
Mit dem Begriff „Der Deutsche“ verbindet der unvoreingenommene Zuhörer einen männlichen Inhaber einer Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland. Im vorliegenden Kontext würde jedoch eine angemessene, neutrale und dennoch genügend spezifizierende Bezeichnung eines Kunden „Gast“ lauten. Vor dem historischen Hintergrund und angesichts der aktuellen politischen Spannungen ist deshalb der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass der Angeklagte bewusst versuchte, mit der Formulierung „Der Deutsche“ seiner Geringschätzung Ausdruck zu verleihen.
2.2. „kurz vor fünf“
In unserem Sprachraum gilt als übliche Arbeitszeit die Zeit zwischen acht und fünf Uhr (Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Redewendungen im Anhang A). Die Aussage, der Gast habe sich bereits vor fünf in der Gartenwirtschaft eingefunden, vermittelt das Bild eines arbeitsscheuen oder gar arbeitslosen Individuums. In einer von protestantischem Arbeitsethos geprägten Kultur kann deshalb diese Feststellung - dazu noch betreffend eine mit Migrationshintergrund belastete Person - nicht anders als abschätzig, ja gar perfid gewertet werden.
2.3. „ein Bier“
Die Tatsache, dass ein Mann ein Bier zu sich nimmt, ist an sich nicht aussergewöhnlich. In der Kombination der wesentlichen Fakten wird jedoch unzweifelhaft das Bild eines alkoholsüchtigen, arbeitsscheuen Migranten vermittelt, der kaltblütig in Kauf nimmt, auf dem Heimweg aufgrund seiner verminderten Fahrtüchtigkeit wahllos unschuldige Mitbürger umzubringen.
3. Schlussfolgerungen
Die Aussage des Angeklagten ist unter den gegebenen Umständen nicht nur ehrverletzend, sondern eindeutig rassistisch.“
Der Gemeindeschreiber
Ruedi Stricker
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