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AT: ÖVP und Grüne beantragen Novellierung des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                    

 

Wien - Die ÖVP und die Grünen haben einen gemeinsamen Antrag zur Novellierung des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes eingereicht. Die SPÖ setzt sich ihrerseits für einen erleichterten Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension und niedrigere Pensionsabschläge für Schwerarbeiter:innen ein, denen eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde.

 

ÖVP und Grüne möchten den Nachtschwerarbeits-Beitrag weiterhin einfrieren

Beschäftigte, die über einen längeren Zeitraum hinweg Nachtschwerarbeit verrichten, haben Anspruch auf Sonderruhegeld, das es ihnen ermöglicht, vor Erreichen anderer Frühpensionsarten in den Ruhestand zu treten. Dieses Ruhegeld wird durch den Nachtschwerarbeits-Beitrag finanziert, den Arbeitgeber:innen für Beschäftigte leisten, die Nachtschwerarbeit leisten. Laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sollte dieser Beitrag im Jahr 2024 auf 5,2 % der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung angehoben werden. Ein Gesetzesantrag der Koalitionsparteien sieht jedoch vor, dass diese Erhöhung erneut ausgesetzt wird, und der Beitrag weiterhin bei 3,8 % der Bemessungsgrundlage bleibt. Dies führt dazu, dass der Pensionsversicherung Einnahmen in Höhe von etwa 22,1 Mio. € entgehen, was wiederum Mehraufwendungen für den Bund zur Folge hat.

 

SPÖ fordert erleichterten Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension

Die SPÖ setzt sich dafür ein, den Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension zu erleichtern und hat eine Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes beantragt. Darüber hinaus appellieren SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch und sein Fraktionskollege Christian Drobits an Sozialminister Johannes Rauch, die Schwerarbeitsverordnung zu ergänzen.

 

Die SPÖ fordert, dass Ausbildungszeiten für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe bei der erforderlichen Mindestversicherungszeit für den Bezug einer Schwerarbeitspension angerechnet werden. Aktuell ist es Pflegekräften und Betreuer:innen kaum möglich, die erforderlichen 540 Versicherungsmonate für den Bezug einer Schwerarbeitspension nachzuweisen. Darüber hinaus sollen berufliche Pflege und Betreuung kranker, pflegebedürftiger und behinderter Menschen in der Schwerarbeitsverordnung ausdrücklich als besonders belastende Berufstätigkeiten festgeschrieben werden.

 

Die SPÖ drängt auch auf eine generelle Verringerung der Pensionsabschläge für Schwerarbeiter:innen, denen vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde. Die Abschläge sollen demnach auf 9 % begrenzt werden, wenn in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt 10 Jahre Schwerarbeit geleistet wurden. Derzeit drohen Betroffenen Abschläge von bis zu 13,8 %.

 

Die ständige Arbeit mit kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung wird als besonders belastend betrachtet, ebenso wie unregelmäßige Dienste und Nachtdienste im Pflegebereich, Stress, Leistungsdruck, fehlende Pausen und ein ungewohnt hohes Arbeitsaufkommen in Krisensituationen. Körperliche Belastungen wie das Heben und Tragen schwerer Personen und Gegenstände sowie Demenz- und psychische Erkrankungen von Patient:innen machen die Pflege und Betreuung zur Schwerarbeit. Aufgrund der hohen physischen und psychischen Belastungen sind viele Beschäftigte im Pflege- und Betreuungsbereich nicht in der Lage, ihren Beruf bis zur Altersgrenze für eine Schwerarbeitspension auszuüben. Gleiches gilt für andere Schwerarbeiter:innen, die vor Erreichen des 60. Lebensjahrs eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen müssen.

 

Nachbesserungen beim Pflegebonus für Angehörige

Seit Juli 2023 erhalten pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegebonus von 1.500 € pro Jahr, wobei für das zweite Halbjahr 2023 750 € ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der bzw. die nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hat und das monatliche Durchschnittseinkommen 1.500 € netto nicht überschreitet, sofern der Job nicht aufgegeben wurde und keine Versicherung als pflegende Angehörige oder pflegender Angehöriger besteht.

 

Ein von den Koalitionsparteien eingebrachter Gesetzesantrag sieht nun einige legistische Klarstellungen im Bundespflegegeldgesetz vor, die den Einkommensnachweis und Meldepflichten betreffen. Darüber hinaus wird eine gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit der Sozialgerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten geschaffen, insbesondere in Bezug auf Beschwerden von Angehörigen, die der Ansicht sind, zu Unrecht keinen Angehörigenbonus erhalten zu haben, sowie mögliche Rückforderungsansprüche.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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