AT: Regierungsvorlage zur Einführung eines verpflichtenden Kinderschutzkonzepts an Schulen

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                    

 

Wien - Der Unterrichtsausschuss hat eine Regierungsvorlage zum Kinderschutz an Schulen (2200 d.B.) erhalten, die als Reaktion auf Ereignisse vorgelegt wurde, die auf ein systemisches Problem hinweisen, wie in den Erläuterungen zur Vorlage erklärt wird. Die Erfahrung habe gezeigt, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um einen effizienten Kinderschutz im schulischen Umfeld sicherzustellen.

 

Die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes sieht vor, dass jede Schule verpflichtet ist, ein Kinderschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen, das die Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt an Schulen schützen soll. Diese Schutzmaßnahmen gelten während des Schul- und Unterrichtsbetriebs in der Schule, bei Unterricht außerhalb des Schulgebäudes sowie bei schulischen Veranstaltungen und schulbezogenen Events.

 

Maßgeschneiderte Schutzkonzepte für jede Schule

Jede Schule wird aufgefordert, ihr eigenes Kinderschutzkonzept zu entwickeln. Im Rahmen der Konzepterstellung sind die Festlegung eines Verhaltenskodex, die Durchführung einer Risikoanalyse, die Einrichtung eines Kinderschutzteams und die Festlegung der Vorgehensweise im Falle möglicher Gefährdungen vorgeschrieben.

 

Die Risikoanalyse bezüglich möglicher Gefahren für Schülerinnen und Schüler an jeder Schule muss alle drei Jahre durchgeführt werden und berücksichtigt drei Hauptquellen von Gefahren: Gefahren von außerhalb der Schule, Gefahren im Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und Gefahren durch Erwachsene.

 

Das an der Schule eingerichtete Kinderschutzteam steht beratend, beobachtend und unterstützend zur Verfügung, um Gewalt zu verhindern. Im Falle möglicher Gefährdungen dient es als Ansprechpartner für Lehrpersonen, Schüler:innen und die Schulleitung und unterstützt bei entsprechenden Maßnahmen. Das Ziel ist eine "Kultur des Hinschauens" und offene Kommunikation, wobei die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten gewahrt werden. Interventionen bei möglichen Gefährdungen sollen sorgfältig abgewogen werden, um falsche Zuordnungen zu vermeiden. Gleichzeitig sollen Meldungen ernst genommen und rasch bearbeitet werden. Konkrete Maßnahmen für Verstöße gegen die Vorschriften sollen vorgesehen werden können.

 

Die Einführung dieser Maßnahmen wird voraussichtlich zusätzlichen Bedarf an Fort- und Weiterbildungen für Lehrpersonen mit sich bringen. Die finanziellen Auswirkungen werden derzeit noch ermittelt, sollen jedoch durch Umschichtungen und eine Neuausrichtung der Budgetprioritäten im Rahmen des bestehenden Budgets bewältigt werden.

 

Freistellung zur Berufsorientierung ab dem achten Jahr der Schulpflicht

Eine weitere Änderung im Schulunterrichtsgesetz betrifft die individuellen Möglichkeiten von Schülerinnen und Schüler zur Berufsorientierung. Bisher konnten sie ab der 8. Schulstufe an allgemeinbildenden und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr vom Unterricht befreit werden, um sich beruflich zu orientieren. Dies wird nun auch Schülerinnen und Schüler ermöglicht, die sich im achten Jahr ihrer Schullaufbahn befinden, aber noch nicht die 8. Schulstufe erreicht haben.

 

Widerspruch bei der Wiederholung einer Semesterprüfung

Die Regierungsvorlage enthält auch eine Änderung im Zusammenhang mit Semesterprüfungen. Im Falle einer negativen Beurteilung über die Wiederholung einer Semesterprüfung soll künftig ein Widerspruch möglich sein. Damit wird die Semesterprüfung in diesem Punkt mit der Wiederholungsprüfung am Ende eines Schuljahres gleichgestellt.

 

Weitere in der Regierungsvorlage enthaltene Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes betreffen die Streichung zeitlich befristeter Regelungen, für die keine Anwendungsmöglichkeiten mehr bestehen. Diese betreffen die schrittweise Umsetzung der Mittelschule, ein Übergangsrecht für Deutschklassen, Prüfungsbestimmungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 sowie Fristen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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