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CH: Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk

DMZ –  POLITIK / MM ¦ AA ¦                                   

 

Bern - Mit dem bevorstehenden 1. August, dem Schweizer Nationalfeiertag, wird traditionell viel Feuerwerk in die Schweiz importiert. Doch beim Einführen von Feuerwerkskörpern sind die geltenden Bestimmungen unbedingt zu beachten. Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz werden konsequent angezeigt.

 

Grundsätzlich benötigt man für den Import von Feuerwerkskörpern eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Im Reiseverkehr gibt es allerdings eine Ausnahme: Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern diese Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Einfuhrgenehmigung nicht automatisch das Abbrennen in der Schweiz erlaubt, insbesondere wenn es Feuerverbote aufgrund von Trockenheit gibt.

 

Bestimmte Feuerwerkskörper sind in der Schweiz generell zur Einfuhr verboten. Dazu gehören Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie Kracher, Böller und Petarden), sowie "Lady-Crackers", die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser größer als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Bevor Feuerwerkskörper gekauft und in die Schweiz eingeführt werden, empfiehlt es sich dringend, sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

 

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überwacht die Einfuhr von Feuerwerkskörpern und stellt bei Verstößen oder fehlender Einfuhrbewilligung die betreffenden Gegenstände sicher. Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden von den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht.

 

 

 

Herausgeber:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

https://www.bazg.admin.ch

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