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AT: Krisensicherheitsgesetz soll staatliches Krisenmanagement auf neue Beine stellen

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                    

 

Angesichts einer Vielzahl von Krisenszenarien und einer zunehmend von globalen Rahmenbedingungen abhängigen Gefahrenlage plant das österreichische Innenministerium ein neues Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG), das das staatliche Krisenmanagement an die aktuellen Gegebenheiten anpassen und einen umfassenden Ansatz zur Krisensicherheit bieten soll.

 

Laut den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf (2084 d.B.) sollen bestehende Gremien und Prozesse des staatlichen Krisenmanagements erstmals gesetzlich definiert und strukturell weiterentwickelt werden. Das Gesetz sieht unter anderem die Schaffung von ressortübergreifenden Fachgremien, eines Bundes-Krisensicherheitskabinetts und eines Bundeslagezentrums im Innenministerium vor. Zudem sollen Kontaktstellen benannt werden, um eine schnelle Koordination im Krisenfall zu ermöglichen. Um das Gesetz umzusetzen, sind Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Wehrgesetzes und des Meldegesetzes geplant.

 

Das B-KSG sieht strukturelle Maßnahmen und die Einrichtung eines Bundeslagezentrums im Innenministerium vor. Die Erfahrungen aus vergangenen Krisenfällen haben gezeigt, dass eine umfassende Neuausrichtung, Rechtsverankerung und Formalisierung bestehender Prozesse und Formate zur staatlichen Krisenbewältigung notwendig ist. Es besteht ein wachsender Bedarf an einer strukturierten und ressortübergreifenden Abstimmung der relevanten Akteure in der Krisenvorsorge und -bewältigung. Daher sollen im B-KSG ressortübergreifende Fachgremien, ein Koordinationsgremium und ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet werden, um die politisch-strategische Ebene bestmöglich abzubilden.

 

Die Mitglieder der Bundesregierung sollen verpflichtet werden, die erforderlichen Vorkehrungen und Strukturen für ein effektives Krisenmanagement zu schaffen. Dazu gehören die Erstellung von Krisenplänen und die Benennung permanenter Kontaktstellen, die eine schnelle Koordination der betroffenen Behörden und Einrichtungen in Krisensituationen gewährleisten und einen regelmäßigen Austausch auch außerhalb von Krisenzeiten ermöglichen. Die Einbindung aller relevanten Akteure, insbesondere der Länder, des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen, ist von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus sollen Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber dem Nationalrat und den entsprechenden Ausschüssen festgelegt werden.

Die räumlichen und technischen Ressourcen zur Krisenbewältigung haben sich in den letzten Jahren als unzureichend erwiesen. Daher soll das B-KSG auch die dauerhafte Einrichtung eines ressortübergreifenden Bundeslagezentrums im Innenministerium gesetzlich verankern. Dieses Zentrum soll höchsten technischen und internationalen Sicherheitsstandards entsprechen und über ausreichende personelle und räumliche Ressourcen zur Bewältigung vielfältiger und komplexer Krisensituationen verfügen.

 

Eine wesentliche Komponente des Gesetzes ist die gesetzliche Definition einer Bundeskrise und eines Verfahrens zur Ausrufung und Beendigung einer solchen Krise. Dies ist entscheidend für eine schnelle Handlungsfähigkeit im Krisenfall und um sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten der Länder bei der Katastrophenbekämpfung nicht beeinträchtigt werden. Bisher gibt es verfassungsrechtlich keine allgemeine Regelungskompetenz des Bundes im Bereich Krisen und Katastrophen. Das B-KSG sieht vor, dass die Feststellung und Beendigung einer Krise durch Verordnung erfolgen soll, wobei eine Einigung mit dem Hauptausschuss des Nationalrats hergestellt werden muss und die Landeshauptleute informiert werden müssen. Eine Krise wird gemäß dem B-KSG definiert als eine "Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes" für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit, für die nationale Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik, die sofortiges Handeln im Verantwortungsbereich des Bundes erfordert.

 

Das B-KSG sieht auch eine Ausweitung der Aufgaben des Bundesheeres vor, insbesondere im Bereich der Assistenzleistungen und Präventionsmaßnahmen in Krisensituationen. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die derzeitige verfassungsrechtliche Situation nicht ausreichend ist, um die Ressourcen des Bundesheeres optimal einzusetzen.

 

Um einen ganzheitlichen strategischen Überblick zu gewährleisten, sieht das B-KSG die Einrichtung einer neutralen Regierungsberaterin oder eines Regierungsberaters sowie eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin und eines Beratungsgremiums im Bundeskanzleramt vor. Dies stellt sicher, dass die obersten Organe des Bundes umfassend in Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz beraten werden.

 

Das Meldegesetz soll ebenfalls geändert werden, um im Krisenfall eine Verknüpfungsanfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) zu ermöglichen, um persönliche Kontaktdaten zu erhalten.

 

Mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz plant Österreich eine umfassende Neuausrichtung und Stärkung des staatlichen Krisenmanagements. Die Schaffung von ressortübergreifenden Fachgremien, eines Bundes-Krisensicherheitskabinetts und eines Bundeslagezentrums, die gesetzliche Definition einer Bundeskrise, die Ausweitung der Aufgaben des Bundesheeres und die Einrichtung einer strategischen Regierungsberatung sind zentrale Bestandteile des Gesetzes. Durch diese Maßnahmen soll das Krisenmanagement effektiver, koordinierter und besser auf die aktuellen Herausforderungen ausgerichtet werden.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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