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Bern – Ab dem 1. Januar 2026 werden alle in Artikel 12a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgeführten Impfungen von der Franchise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausgenommen. Damit übernimmt die Grundversicherung künftig die gesamten Impfkosten ohne Abzug der Franchise. Die Neuerung ist Teil der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beschlossenen Änderungen, die schrittweise ab dem 1. Juli 2025 in Kraft treten.
Die Befreiung von der Franchise betrifft unter anderem Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pneumokokken und Meningokokken. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Impfbereitschaft in der Schweiz zu steigern und damit die öffentliche Gesundheit zu stärken. Der Selbstbehalt für Versicherte bleibt unverändert.
Die Einführung dieser Änderung erfolgt zeitgleich mit dem neuen Gesamt-Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen, das aus der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und ambulanten Pauschalen besteht. Zudem hat das EDI beschlossen, die Impfung gegen das Humane Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Schwangeren ebenfalls von der OKP übernehmen zu lassen. Durch die Übertragung der mütterlichen Antikörper werden Neugeborene besser vor RSV-Infektionen geschützt.
Ausweitung der Darmkrebs-Früherkennung
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Ausweitung der Kostenübernahme für die Darmkrebsfrüherkennung. Ab dem 1. Juli 2025 wird das Screening mittels Stuhltest und/oder Koloskopie für Personen bis zum Alter von 74 Jahren von der Grundversicherung übernommen. Bisher war die Leistung auf die Altersgruppe zwischen 50 und 69 Jahren beschränkt. Da das Risiko für kolorektales Karzinom mit steigendem Alter zunimmt und etwa die Hälfte der Fälle nach dem 70. Lebensjahr diagnostiziert wird, erscheint diese Ausweitung medizinisch sinnvoll. Für Personen über 74 Jahre gibt es weiterhin keine generelle Empfehlung, da das Nutzen-Risiko-Verhältnis angesichts anderer Erkrankungen unklar ist.
Administrative Erleichterungen für chronisch Kranke
Ab Juli 2025 entfällt zudem die jährliche Pflicht für chronisch kranke Versicherte, ihren Mehrbedarf an Mitteln und Gegenständen für die Kostenübernahme neu zu dokumentieren. Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) sieht bislang für bestimmte Leistungen eine jährliche Kostenübernahmegarantie vor, was zu einer erheblichen administrativen Belastung führte. Die neue Regelung soll Patientinnen und Patienten mit stabilen chronischen Erkrankungen entlasten, ohne die Missbrauchsgefahr wesentlich zu erhöhen.
Weitere Änderungen
Neben den genannten Anpassungen wurden weitere Modifikationen an der Krankenpflege-Leistungsverordnung und ihren Anhängen beschlossen, die der Effizienzsteigerung und besseren Versorgung dienen.
Quellen:
Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
Herausgeber
admin.ch
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