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CH: Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 1,75 Prozent

DMZ – WIRTSCHAFT / MM ¦ AA ¦            

 

Bern - Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt unverändert bei 1,75 Prozent, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) bekanntgab. Dieser Satz gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz und bleibt somit auf dem gleichen Niveau wie zuletzt veröffentlicht.

 

Der Referenzzinssatz, der in Viertelprozenten publiziert wird, basiert auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Zum Stichtag 31. März 2024 betrug der Durchschnittszinssatz unverändert 1,72 Prozent. Gemäß kaufmännischer Rundung wird der mietrechtlich maßgebende Referenzzinssatz somit weiterhin mit 1,75 Prozent angegeben und gilt ab dem 4. Juni 2024. Dieser bleibt unverändert, bis der Durchschnittszinssatz unter 1,63 Prozent sinkt oder über 1,87 Prozent steigt.

Der Referenzzinssatz liegt seit dem 2. Dezember 2023 bei 1,75 Prozent. Da sich der Satz im Vergleich zum Vorquartal nicht geändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Anspruch auf Senkung oder Erhöhung des Mietzinses.

 

Mietzinsansprüche bei unterschiedlichen Referenzzinssätzen

Falls der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 2,00 Prozent oder höher basiert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mietzinssenkung. Umgekehrt besteht für Vermietende ein Erhöhungsanspruch, wenn der Mietzins auf einem Satz von 1,5 Prozent oder tiefer beruht. Gemäß Mietrecht kann der Mietzins dann um 3 Prozent pro Viertelprozentpunkt erhöht werden. Auskunft über den zugrunde liegenden Referenzzinssatz gibt in der Regel der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung. Ausgenommen von diesen Regeln sind Mietverträge mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Bei geförderten Wohnungen gelten häufig besondere Regelungen.

 

Weitere Faktoren zur Mietzinsgestaltung

Neben dem Referenzzinssatz können auch andere Kostenfaktoren, wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung), Einfluss auf die Mietzinsgestaltung haben. Die Teuerung kann im Umfang von 40 Prozent angerechnet werden. Zudem können Veränderungen der Unterhalts- und Betriebskosten eine Mietzinsanpassung rechtfertigen.

 

Veröffentlichung und Rechtsgrundlage

Der hypothekarische Referenzzinssatz und der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO veröffentlicht (www.referenzzinssatz.admin.ch). Die nächste Bekanntgabe ist für den 2. September 2024 geplant.

 

Seit dem 10. September 2008 wird in der ganzen Schweiz ein einheitlicher hypothekarischer Referenzzinssatz für die Mietzinsgestaltung verwendet, der die früher in den Kantonen geltenden Zinssätze für variable Hypotheken ersetzt. Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).

 

 

 

 

Herausgeber

Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

http://www.bwo.admin.ch/


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