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CH: Bundesrat passt vier Verordnungen im Umweltbereich an

DMZ – UMWELT / MM ¦ AA ¦            

 

Bern - Der Bundesrat hat am 31. Mai 2024 bedeutende Anpassungen an vier Verordnungen im Umweltbereich beschlossen. Diese betreffen die Altlasten-Verordnung, die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, die Gewässerschutzverordnung und die Waldverordnung.

 

Altlasten-Verordnung: Effizientere Sanierungsmethoden

In der Schweiz existieren rund 38'000 Standorte mit umweltschädlichen Stoffen, von denen etwa 4’000 saniert werden müssen. Bisher erforderten die gesetzlichen Bestimmungen oft den Transport großer Materialmengen zu Entsorgungsanlagen und deren anschließende Behandlung und Verbringung an andere Orte oder ins Ausland. Dies war notwendig, obwohl das Material nach Behandlung vor Ort keine Umweltgefahr mehr darstellte.

 

Ab dem 1. Juni 2024 ist es bei großen Sanierungsvorhaben möglich, solches Aushubmaterial mit Zustimmung des Bundes am Sanierungsstandort wieder einzubauen. Die neue Regelung der Altlasten-Verordnung stellt sicher, dass dieser Wiedereinbau umweltfreundlicher ist als die Entsorgung und dass ein erneuter Sanierungsbedarf ausgeschlossen wird. Der Standort wird nach Abschluss des Wiedereinbaus langfristig überwacht, um den Erfolg zu kontrollieren.

 

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung: Anpassung an EU-Regelungen

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird hinsichtlich Kältemitteln und Batterien aktualisiert. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und orientieren sich an den EU-Standards und dem aktuellen Stand der Technik. Das Inverkehrbringen neuer Anlagen und Geräte mit besonders klimaschädigenden Kältemitteln wird eingeschränkt, um die Ziele des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht zu erreichen. Dies verhindert, dass solche Anlagen und Geräte in der Schweiz verkauft werden, obwohl sie in der EU verboten sind.

 

Bei Batterien wird insbesondere die zunehmende Nutzung für Elektroautos berücksichtigt. Händlerinnen und Händler können künftig bei erheblich beschädigten Batterien die Mehrkosten für die Entsorgung in Rechnung stellen. Zudem wird eine Rückerstattungsregelung für die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) beim Export von Batterien eingeführt, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu bieten. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen für Programmvereinbarungen im Umweltbereich

Seit 2008 definieren Bund und Kantone in Programmvereinbarungen gemeinsame Umweltziele und die dafür vorgesehenen Bundesmittel. Für die Programmperiode 2025–2028 werden die Übergangsregelungen der Programmvereinbarungen Wasser (Revitalisierung) und Wald (Waldschutz) um vier Jahre verlängert. Dadurch können begonnene Projekte abgeschlossen werden. Die Anpassungen der Gewässerschutzverordnung und der Waldverordnung treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

 

 

 

Herausgeber:

Der Bundesrat

Bundesamt für Umwelt BAFU

Generalsekretariat UVEK


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