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CH: AHV-Beiträge: Bundesrat plant Verbesserungen für tiefe Löhne und Selbständige

DMZ – LEBEN / MM ¦ AA ¦            

 

Bern – Der Bundesrat hat heute Maßnahmen vorgestellt, um die soziale Absicherung von Beschäftigten mit sehr niedrigen Löhnen und von Selbständigen zu verbessern. Diese Änderungen werden durch eine Anpassung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermöglicht und sollen bis zum 5. September 2024 zur Vernehmlassung stehen.

 

Verbesserungen für Beschäftigte in Grafik, Museen, Medien und Chören

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur sporadisch und für geringe Einkommen tätig sind, gelten besondere Regelungen in der AHV. Bisher sind Löhne unter 2'300 Franken pro Jahr und Anstellung beitragsfrei. Dies betrifft insbesondere Sektoren wie Haushaltsarbeit oder den Kultur- und Medienbereich, wo viele kleine, kurzfristige Jobs an der Tagesordnung sind.

Um die soziale Absicherung dieser Beschäftigten zu verbessern, plant der Bundesrat, die Liste der Branchen, die von der Beitragsbefreiung ausgenommen sind, zu erweitern. Neu sollen auch Grafikunternehmen, Museen, Medien und Chöre in diese Liste aufgenommen werden. Diese Maßnahme ist eine direkte Folge des Berichts „Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz“ und erfüllt das Postulat Maret (21.3281). Ziel ist es, sicherzustellen, dass auch Menschen mit häufig wechselnden Arbeitsverhältnissen und geringen Einkommen ausreichend abgesichert sind.

 

Schutz vor ungerechtfertigten Verzugszinsen bei Unternehmensliquidation

Eine weitere geplante Änderung betrifft Selbständige, die ihr Unternehmen liquidieren. Derzeit müssen Selbständige, die ihren voraussichtlichen Gewinn an ihre Ausgleichskasse melden, Akonto-Beiträge zahlen. Wird das Unternehmen aufgelöst und dabei ein Liquidationsgewinn erzielt, kann dies zu erheblichen Differenzen zwischen den geschätzten und den endgültigen Beiträgen führen, die mit hohen Verzugszinsen belegt werden.

 

Um ungerechtfertigte Verzugszinsen zu vermeiden, schlägt der Bundesrat vor, dass im Fall einer Unternehmensliquidation der Verzugszins erst dann erhoben wird, wenn die Ausgleichskasse die definitiven Beiträge in Rechnung stellt. Voraussetzung dafür ist, dass die Selbständigen den Liquidationsgewinn der Ausgleichskasse rechtzeitig melden.

 

Öffentliche Konsultation bis September 2024

Da diese Maßnahmen potenziell eine große Zahl von Beitragspflichtigen betreffen, hat der Bundesrat eine Vernehmlassung eröffnet, die bis zum 5. September 2024 läuft. Interessierte Kreise sind eingeladen, ihre Stellungnahmen abzugeben.

 

 

 

 

Herausgeber:

Der Bundesrat https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement des Innern http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Sozialversicherungen http://www.bsv.admin.ch


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