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CH: Der Bundesrat schließt Vereinbarung zur Sicherung der Finanzierung der 13. AHV-Rente ab

DMZ – SOZIALES / MM ¦ AA ¦            

 

Bern - Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 27. März 2024 die Grundlagen für die Umsetzung der Volksinitiative zur Einführung der 13. AHV-Rente festgelegt, die am 3. März 2024 angenommen wurde. Diese Initiative sieht vor, dass die 13. AHV-Altersrente ab dem Jahr 2026 einmal jährlich ausgezahlt und auf nachhaltige Weise finanziert wird. Dabei stehen zusätzliche Ausgaben von 4,2 Milliarden Franken im Jahr 2026 im Mittelpunkt.

 

Um diese Mehrausgaben zu decken, hat sich der Bundesrat auf zwei mögliche Finanzierungsoptionen geeinigt. Die erste Variante sieht eine ausschließliche Erhöhung der Lohnbeiträge vor, während die zweite Variante eine kombinierte Erhöhung der Lohnbeiträge und der Mehrwertsteuer vorsieht. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Finanzen der AHV nicht rapide verschlechtern und zusätzliche Belastungen der Bundesfinanzen vermieden werden können. Als vorübergehende Maßnahme wird auch eine temporäre Reduzierung des Bundesbeitrags in Betracht gezogen.

 

Eine der zentralen Zielsetzungen des Bundesrats ist es, sicherzustellen, dass der Zuschlag auf die Altersrenten ab 2026 allen Rentnern zugutekommt, ohne dass dies zu Kürzungen bei den Ergänzungsleistungen führt. Diese Entscheidung wurde von Volk und Ständen am 3. März 2024 mit der Annahme der entsprechenden Initiative bestätigt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wurde daher beauftragt, entsprechende Änderungen im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vorzubereiten.

 

Die jährliche Auszahlung der 13. AHV-Rente wurde vom Bundesrat befürwortet, da dies dem Willen des Volkes am besten entspricht, wie bereits in Titel und Diskussion vor der Abstimmung betont wurde.

 

Die Finanzierung der 13. AHV-Rente wird über die Erhöhung der Lohnbeiträge und gegebenenfalls der Mehrwertsteuer erfolgen. Ohne Zusatzfinanzierung geraten die Finanzen der AHV in eine prekäre Lage, wobei bereits 2026 ein negatives Umlageergebnis und in den Folgejahren steigende Defizite zu erwarten sind. Um dies zu verhindern, wird die Finanzierung der 13. AHV-Rente gleichzeitig mit ihrer Einführung im Jahr 2026 sichergestellt.

 

Der Anteil des Bundes an den Kosten der AHV soll ab dem 1. Januar 2026 bis zum Inkrafttreten der nächsten Reform von 20,2 auf 18,7 Prozent gesenkt werden, um das Bundesbudget nicht zusätzlich zu belasten. Dennoch wird der Bundesbeitrag im Jahr 2026 voraussichtlich rund 11 Milliarden Franken betragen und in den folgenden Jahren weiter steigen.

 

Um den niedrigeren Bundesbeitrag zu kompensieren, plant der Bundesrat entweder, die Mittel aus dem AHV-Fonds zu entnehmen oder zusätzliche Einnahmen zu generieren, entweder durch eine Erhöhung der Lohnbeiträge oder eine kombinierte Erhöhung von Lohnbeiträgen und Mehrwertsteuer. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der AHV-Fonds durch den tieferen Bundesbeitrag nicht zusätzlich belastet wird.

 

Trotz dieser Finanzierungsmaßnahmen steht die AHV auch ohne die Zusatzkosten der 13. Rente vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Bereits ab 2030 sind Defizite zu erwarten, da die Zahl der Pensionierten schneller zunimmt als die Zahl der Erwerbstätigen, die in die AHV einzahlen. Aus diesem Grund hat das Parlament bereits vor drei Jahren den Bundesrat beauftragt, bis 2026 eine Reform für die Zeit nach 2030 auszuarbeiten.

 

Um die Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente bis 2026 sicherzustellen, verfolgt der Bundesrat einen engen Zeitplan. Das EDI wurde beauftragt, bis zum Sommer 2024 eine Vernehmlassungsvorlage mit den beschlossenen Eckwerten vorzulegen. Bis Herbst 2024 soll dann die Botschaft zuhanden des Parlaments folgen. Die Gesetzesänderungen für die Umsetzung der 13. AHV-Rente und deren Finanzierung sollen in zwei separaten Vorlagen verpackt werden, um sicherzustellen, dass die Umsetzung auch bei Verzögerungen oder einer Ablehnung in einer allfälligen Volksabstimmung gewährleistet ist.

 

 

 

Herausgeber

Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html 

Bundesamt für Sozialversicherungen

http://www.bsv.admin.ch 


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