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Bern - Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung vom 10. Januar 2024 beschlossen, dass das neue Sexualstrafrecht mit der überarbeiteten Definition der Vergewaltigung ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten wird. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Wunsch der Mehrheit der Kantone, die damit ausreichend Zeit für die Schulung der betroffenen Behörden und weitere Vorbereitungsarbeiten erhalten.
Die Revision des Sexualstrafrechts wurde vom Parlament am 16. Juni 2023 verabschiedet, und die Referendumsfrist lief unbenutzt am 5. Oktober 2023 ab. Die wesentliche Änderung liegt in der Ausdehnung der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Nach der neuen Regelung ist eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung nicht mehr an die Bedrohung oder Gewaltausübung gegen das Opfer gebunden.
Nein heißt Nein
Ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bereits dann als gegeben, wenn das Opfer durch Worte oder Gesten zeigt, dass es nicht mit der sexuellen Handlung einverstanden ist, und der Täter absichtlich den Willen des Opfers missachtet. Diese "Nein-heißt-Nein"-Lösung berücksichtigt auch den Schockzustand des Opfers (Freezing) als Zeichen der Ablehnung. Selbst wenn das Opfer vor Angst erstarrt und sich nicht verbal ablehnend äußern kann, wird der Täter bestraft, sofern er diesen Schockzustand erkannt hat.
Erweiterter Tatbestand und Geschlechtsneutralität
Die Definition der Vergewaltigung umfasst nun nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Zudem wird der Tatbestand geschlechtsneutral formuliert, sodass Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können.
Strafbarkeit von "Stealthing"
Das neue Sexualstrafrecht bezieht sich auch auf das sogenannte "Stealthing". Dabei handelt es sich um eine strafbare Handlung, bei der eine sexuelle Handlung zwar einvernehmlich ist, eine Person jedoch heimlich und ohne Einverständnis des Partners das Kondom abstreift oder von Anfang an keines benutzt.
Prävention und Schutz von Opfern
Die Prävention spielt im neuen Sexualstrafrecht eine wichtige Rolle. Neben der angemessenen Bestrafung von Tätern können nun auch Personen, die der sexuellen Belästigung beschuldigt werden, zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden.
Herausgeber:
Der Bundesrat
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