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CH: Einführung der OECD/G20-Mindestbesteuerung ab dem 1. Januar 2024

DMZ – POLITIK / MM ¦ AA ¦                  

 

Bern – Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 22. Dezember 2023 beschlossen, die OECD/G20-Mindestbesteuerung wie geplant einzuführen. Ab dem 1. Januar 2024 wird eine Ergänzungssteuer im Inland erhoben, um zu verhindern, dass Steuersubstrat ins Ausland abfließt. Über die Einführung weiterer Elemente des OECD/G20-Regelwerks wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

 

Am 18. Juni 2023 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung großer Unternehmensgruppen mit großer Mehrheit zu.

Dadurch erhielt der Bundesrat die Befugnis, die OECD/G20-Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg umzusetzen. Die Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung sieht dafür eine Ergänzungssteuer vor. Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung muss der Bundesrat dem Parlament ein Gesetz vorlegen, das die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) ersetzt.

 

Die Mindestbesteuerung wird durch eine nationale Ergänzungssteuer umgesetzt. Diese stellt im Inland eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent für große, international tätige Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro sicher. Dies verhindert den Abfluss von Steuersubstrat aus der Schweiz ins Ausland.

Die Übergangsbestimmung in der Verfassung legt zentrale Vorgaben für die Verordnung fest.

 

Bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung in der Schweiz hat sich der Bundesrat an folgenden Leitlinien orientiert:

  • Internationale Kompatibilität: Die schweizerische Regelung soll international akzeptiert sein, um in der Schweiz ansässigen Unternehmen maximale Rechtssicherheit zu bieten und muss mit dem Regelwerk der OECD/G20 übereinstimmen.
  • Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz: Spielräume und Wahlrechte sollen im Interesse des Standorts Schweiz genutzt werden, soweit das Regelwerk der OECD/G20 dies zulässt oder vorsieht.
  • Vermeidung administrativer Hürden: Der administrative Aufwand für Unternehmen und kantonale Steuerverwaltungen soll minimal gehalten werden.

Die vorgeschlagene Ausgestaltung der nationalen Ergänzungssteuer stieß grundsätzlich auf breite Zustimmung in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat jedoch Anpassungen vorgenommen, um dem Vernehmlassungsergebnis Rechnung zu tragen.

 

Der Bundesrat hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Inkraftsetzung der Ergänzungssteuer im Inland ab dem 1. Januar 2024 erfüllt sind. Dies erfolgt, da die Mehrheit der EU-Staaten sowie andere westliche Industrienationen wie Großbritannien und Südkorea das Regelwerk ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt umsetzen. Hingegen wird die Einführung der internationalen Ergänzungssteuer IIR und UTPR vorerst ausgesetzt. Der Bundesrat wird die weitere internationale Entwicklung in dieser Angelegenheit beobachten und zu einem späteren Zeitpunkt über die Einführung entscheiden, falls erforderlich, um die Interessen der Schweiz zu wahren.

 

 

 

 

Herausgeber:

Der Bundesrat 

Eidgenössisches Finanzdepartement 

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