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Bern - Künftig kann die Invalidenversicherung bestimmte Mittel oder Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, vergüten, auch wenn sie nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung aufgeführt sind.
An seiner Sitzung vom 6. September 2023 hat der Bundesrat die Änderung der IV-Verordnung zur Vergütung von medizinischen Maßnahmen durch die IV verabschiedet. Leistungen, die nicht im Leistungskatalog aufgeführt sind oder deren Kosten die festgesetzten Ansätze überschreiten, werden in der Praxis bereits heute von den IV-Stellen vergütet. Die Verordnung wird nun angepasst, um die Rechtskonformität zu gewährleisten.
Für eine einheitliche Praxis zwischen Invaliden- und Krankenversicherung wurde in der letzten IV-Revision festgelegt, dass die Invalidenversicherung (IV) nur noch der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände vergütet, die im Leistungskatalog des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Leistungsart und der maximalen Vergütungstarife für medizinische Maßnahmen stützt sich die IV auf die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Die Leistungen, die in die MiGeL aufgenommen werden, müssen den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) gemäß Invalidenversicherungs- und Krankenversicherungsgesetz entsprechen.
Die neue Regelung ist seit Anfang 2022 in Kraft. Im Frühjahr 2023 zeigte sich, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Kosten, die die maximalen MiGeL-Vergütungsbeträge überschreiten, bestehen. So kam es dazu, dass ein Anbieter von Medizinprodukten die Preisdifferenz direkt den Leistungsbeziehenden in Rechnung stellte; betroffen waren über 300 Familien mit Kindern mit Geburtsgebrechen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin umgehend sichergestellt, dass für diese Familien keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Am 14. April 2023 hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, die betroffenen Personen zu kontaktieren und die Kosten zu vergüten oder zurückzuerstatten.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, die gesetzliche Grundlage und die Rechtskonformität zu evaluieren. Er ist zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung erforderlich ist. Es ist zwar gerechtfertigt, die MiGeL als Grundlage heranzuziehen, wenn es bei der Kostenübernahme für Mittel und Gegenstände um die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) geht. Die Anwendung der Liste ist aber zu strikt geregelt. Eine Prüfung im Einzelfall muss stets möglich sein, etwa die Vergütung für ein Gerät, das nicht auf der Liste aufgeführt ist. Deshalb hat der Bundesrat die entsprechende Bestimmung in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geändert.
Vergütung setzt keine Aufführung auf der Liste mehr voraus
Die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird dahingehend angepasst, dass die Mittel oder Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, für eine Vergütung nicht mehr zwingend auf der MiGeL aufgeführt sein müssen. Damit soll in der Verordnung die Praxis verankert werden, die die IV-Stellen bereits anwenden. Denn die IV hat schon heute die Möglichkeit, Leistungen zu vergüten, deren Preise die MiGeL-Tarife überschreiten oder die nicht in der MiGeL aufgeführt sind.
Das BSV wird zudem die Möglichkeit prüfen, Tarifverträge mit Medizinal- und Pflegeberufsverbänden abzuschließen, um die Rückerstattungsanträge zu vereinfachen. Ohne Tarifverträge würde weiterhin die MiGeL als Grundlage herangezogen werden, wenn es bei der Kostenübernahme für Mittel und Gegenstände um die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) geht. Eine Prüfung im Einzelfall ist aber nach wie vor möglich, etwa die Vergütung eines Geräts, das nicht auf der Liste aufgeführt, aber medizinisch indiziert ist.
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