
DMZ – DIGITAL/POLITIK | Patricia Jungo |
Man muss anscheinend kein Top-Manager sein, um vom Arbeitsgeber überwacht zu werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, wo „gewöhnliche“ Arbeitnehmer Opfer von Überwachungsmassnahmen werden.
Dabei drängt sich natürlich die Frage auf, was der Arbeitgeber eigentlich darf und wie man sich allenfalls wehren kann. Laut Bericht von SRF gibt es einen Grat zwischen gesetzlich zulässigen und
illegalen Methoden, der doch zuweilen sehr schmal ist. Für das Überwachen des Mailverkehrs, das Mithören der Telefongespräche oder das Beobachten des Arbeitsplatzes mittels Kamera muss der
Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer zwingend informieren. In jedem Fall bleiben aber private Mails davon ausgeschlossen und das Überwachen darf sich nur im geschäftlichen
Bereich bewegen. Zugangskontrollen
zum Arbeitsplatz sind erlaubt, eine systematische Überwachung jedoch nicht. Wie Ursula Uttinger,
Dozentin für Datenschutz, gegenüber SRFsagt,
seien für
sie in vielen Fällen die Gründe, warum Gericht Überwachungsmassnahmen zulassen, nicht nachvollziehbar. Leider
sei dies oft vom Einzelurteil des Richters abhängig. Uttinger betont
ebenfalls die Tatsache, dass die Art der Überwachung im Zeitalter der Digitalisierung einen Wandel durchgemacht habe. Früher sei Überwachung
soziale Kontrolle gewesen und
man konnte feststellen, ob jemand im Büro war oder nicht. Heute sei auch
Home-Office möglich und das Misstrauen werde eher
grösser. Dies würde die Arbeitgeber dazu verleiten, Kontrollanrufe zu tätigen oder auch den Onlinestatus ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. All diese neuen technischen
Möglichkeitenwürden
aber die Gefahr bergen, dass gespeicherte Daten zum Mitarbeiterverhalten missbraucht würden in Situationen, wo der Arbeitgeber mit den Angestellten nicht zufrieden sei.
Expertin Uttinger weist
darauf hin, dass Angestellte Verstösse gegen
den Datenschutz aber nicht einfach so hinnehmen müssen. Sie
hätten die
Möglichkeit, das Arbeitsamt einzuschalten oder die Arbeit zu verweigern. Bedauerlicherweise bedeute das auch immer ein Risiko, seine Arbeit zu verlieren. Bei einer missbräuchlichen Kündigung
müssten die Arbeitgeber bloss eine Strafe in der Höhe von sechs Monatslöhnen bezahlen.