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CH: Energiewende konkretisiert: UVEK startet Vernehmlassung zur Revision zentraler Energieverordnungen

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Ittigen – Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat heute die Vernehmlassung zu wichtigen Teilrevisionen der Energieverordnung sowie der Energieförderungsverordnung eröffnet. Mit den geplanten Anpassungen werden zentrale Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion bis 2030 konkretisiert. Im Fokus stehen neue Zwischenziele, ein gezielter Bonus für Winterstrom, eine Obergrenze für Förderungen sogenannter Solarexpress-Anlagen sowie die Kostenregelung für Sanierungen von Grenzwasserkraftwerken. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 21. Juli 2025. Inkrafttreten sollen die neuen Regelungen am 1. Januar 2026.

 

Ausbau erneuerbarer Stromproduktion bis 2030

Gemäss Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien sollen die erneuerbaren Energien – exklusive Wasserkraft – bis 2035 eine Produktion von 35 Terawattstunden (TWh) und bis 2050 von 45 TWh erreichen. Der Bundesrat ist verpflichtet, für diesen Ausbau Zwischenziele im Fünfjahresrhythmus zu definieren. Da die nächsten Energieperspektiven erst Ende 2027 vorliegen werden, legt der Bundesrat vorerst Zwischenziele für das Jahr 2030 fest.

 

Im Jahr 2023 betrug die Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen (ohne Wasserkraft) 6,8 TWh. Bis 2030 soll diese auf insgesamt 23 TWh steigen. Die Photovoltaik soll dabei mit 18,7 TWh den grössten Beitrag leisten, gefolgt von 2,3 TWh aus Windenergie. Ergänzend sollen Strom aus Biomasse sowie – sofern möglich – Geothermie den Rest beitragen. Für Letztere sind allerdings keine spezifischen Zwischenziele bis 2030 vorgesehen.

 

Neue Regelung für Sanierungskosten von Grenzwasserkraftwerken

Ein Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2023 verpflichtet die Schweiz zur vollständigen Übernahme der Sanierungskosten von Grenzwasserkraftwerken, sofern sie die Sanierung anordnet. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen, falls Nachbarstaaten sich nicht an den Kosten auf ihrem Territorium beteiligen – bis zu 200 Millionen Franken könnten den Bund zusätzlich belasten. Künftig soll in der Energieverordnung daher festgelegt werden, dass lediglich der Anteil der Kosten übernommen wird, der auf den schweizerischen Hoheitsbereich entfällt. Diese Regelung soll für neue Sanierungsgesuche ab Inkrafttreten der Verordnung gelten.

 

Winterstrombonus ersetzt Höhenbonus

Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab 100 kW, die ab 2026 in Betrieb gehen, sollen einen gezielten Bonus erhalten, wenn sie im Winterhalbjahr besonders viel Strom liefern. Der sogenannte Winterstrombonus ersetzt den bisherigen Höhenbonus. Anspruchsberechtigt sind Anlagen, die nicht in Gebäude integriert sind und mehr als 500 Kilowattstunden pro installiertem Kilowatt im Winterhalbjahr produzieren – deutlich mehr als der Durchschnitt von 250 bis 300 kWh/kW im Mittelland.

 

Die genaue Ausgestaltung des Bonus wird in der Energieförderungsverordnung geregelt und bezieht sich auf verschiedene Förderinstrumente wie Einmalvergütung, gleitende Marktprämie oder Auktionen. Ziel ist es, gezielt Anreize für eine saisonal ausgewogenere Stromproduktion zu schaffen.

 

Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen

Im März 2025 hatte das Parlament im Rahmen des Beschleunigungserlasses beschlossen, dass sogenannte Solarexpress-Anlagen Anspruch auf bevorzugte Förderung erhalten, wenn das Baugesuch bis Ende 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Nun soll eine Förderobergrenze eingeführt werden: Maximal 3,5 Millionen Franken pro Gigawattstunde Nettoproduktion im Winterhalbjahr. Projekte, die bis Ende 2025 mindestens zehn Prozent ihrer Produktion ins Netz einspeisen, sind von dieser Begrenzung ausgenommen.

 

Begrenzung anrechenbarer Kosten bei Wasserkraftprojekten

Für besonders investitionsintensive Wasserkraftprojekte soll künftig eine Begrenzung der anrechenbaren Kosten eingeführt werden. Bei Neuanlagen dürfen maximal 4 Millionen Franken pro Gigawattstunde zusätzlicher Winterstromproduktion geltend gemacht werden. Solche Begrenzungen bestehen bereits bei anderen Technologien wie Biomasseanlagen. Ziel ist eine effiziente und zielgerichtete Mittelverwendung bei Förderbeiträgen.

 

 

 

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