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CH: Bundesrat beschließt strengere Regeln für Versicherungsvermittler: Telefonische Kaltakquise wird strafbar

DMZ – WIRTSCHAFT / MM ¦ AA ¦   

 

Bern – In einem bedeutenden Schritt zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit hat der Bundesrat heute die Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet. Diese Verordnung setzt neue verbindliche Standards, die insbesondere die Entschädigung von Vermittlern und die Praxis der telefonischen Kaltakquise betreffen.

 

Einheitliche Regeln für alle Versicherer

Die neue Verordnung stellt sicher, dass sämtliche Versicherer in der Schweiz nunmehr denselben Regeln unterliegen, wenn es um die Vermittlung von Versicherungsprodukten geht. Bisher galten solche Standards nur für jene Versicherer, die einer freiwilligen Branchenvereinbarung beigetreten waren. Mit der neuen Verordnung erhalten die Aufsichtsbehörden nun die nötigen Befugnisse, um bei Nichteinhaltung der Vorschriften gezielt eingreifen zu können.

 

Verbot der telefonischen Kaltakquise

Eine der zentralen Neuerungen ist das Verbot der telefonischen Kaltakquise. Diese Praxis, bei der potenzielle Kunden ohne vorherige Geschäftsbeziehung oder nach Ablauf von mehr als 36 Monaten seit der letzten Versicherungskontaktaufnahme angerufen werden, wird künftig strafbar. Der Bundesrat reagiert damit auf die zunehmende Anzahl von Beschwerden über unerwünschte Anrufe, die für viele Versicherte ein großes Ärgernis darstellen.

 

Dokumentationspflicht und Entschädigungsobergrenzen

Zudem wird eine umfassende Dokumentationspflicht eingeführt: Vermittler sind ab sofort verpflichtet, während Beratungsgesprächen Protokolle zu erstellen und diese von den Kunden unterzeichnen zu lassen. Diese Maßnahme soll Transparenz schaffen und Missverständnisse vermeiden.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt der Verordnung ist die Einführung von Obergrenzen für die Entschädigung von Vermittlern. In der sozialen Krankenversicherung wird diese auf maximal 70 Franken pro versicherte Person festgesetzt. In der Zusatzversicherung ist die Entschädigung auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt begrenzt, was die höhere Komplexität und Vielfalt der Produkte in diesem Bereich widerspiegelt.

 

Strenge Sanktionen bei Verstößen

Versicherer, die gegen die neu allgemeinverbindlich erklärten Regeln verstoßen, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Höchstgrenze für Bußgelder wurde auf 100.000 Franken festgesetzt. Diese Maßnahme unterstreicht den ernsthaften Willen des Bundesrats, für faire und transparente Bedingungen auf dem Versicherungsmarkt zu sorgen.

 

Inkrafttreten ab 1. September 2024

Das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit und die dazugehörige Verordnung treten bereits am 1. September 2024 in Kraft. Die neuen Regelungen gelten ab diesem Datum für alle Versicherer und betreffen insbesondere die Prämien für das Jahr 2025 – pünktlich zur nächsten Wechselsaison der Krankenkassen.

 

 

 

 

Herausgeber:

Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html


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