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AT: Gesundheitsreform: Neue Fachärzte und erweiterte Apothekenkompetenzen

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦           

 

Wien – Im Anschluss an die Verabschiedung der Gesundheitsreform werden nun die nächsten Schritte zur Gesetzgebung vorbereitet, welche in Form von Initiativanträgen von ÖVP und Grünen bereits dem Parlament vorgelegt wurden. Neben der lang erwarteten Einführung eines Facharztes bzw. einer Fachärztin für Allgemein- und Familienmedizin und der damit verbundenen fünfjährigen Ausbildung, die erstmals ab dem 1. Juni 2026 beginnen kann, sollen auch Apotheken mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden. Diese dürfen zukünftig nicht nur länger geöffnet sein (von 48 auf 72 Stunden pro Woche), sondern auch einfache Gesundheitstests durchführen.

 

Neues Sonderfach für Allgemein- und Familienmedizin mit fünfjähriger Ausbildung

Der von ÖVP und Grünen eingebrachte Initiativantrag sieht die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Einführung des Facharztes bzw. der Fachärztin für Allgemein- und Familienmedizin vor (3865/A(E)). Für dieses Sonderfach ist eine insgesamt fünfjährige Ausbildung vorgesehen, bestehend aus neun Monaten Grundausbildung und 51 Monaten fachärztlicher Ausbildung, die frühestens ab dem 1. Juni 2026 beginnen kann.

 

Die Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemein- und Familienmedizin sollen die erste Anlaufstelle für sämtliche gesundheitliche Anliegen sein. Das Aufgabengebiet dieses neuen Sonderfachs ist breit gefächert und umfasst die ganzheitliche, kontinuierliche und koordinative medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, wie auch durch den Zusatz "Familienmedizin" im Titel betont wird.

 

Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung, bestehend aus 33 Monaten Sonderfach-Grundausbildung und 18 Monaten Sonderfach-Schwerpunktausbildung, erhalten die Mediziner Einblicke in andere Fachbereiche wie innere Medizin oder Kinder- und Jugendheilkunde und sammeln vor allem auch praktische Erfahrungen im Berufsalltag. Teile der Ausbildung können in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien sowie in Akutambulanzen absolviert werden. Eine Übergangsbestimmung sieht einen stufenweisen Ausbau der Dauer der Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung über mehrere Jahre hinweg vor. Zudem haben Ärzt:innen, die aufgrund einer während der Pandemie geltenden Ausnahmebestimmung im österreichischen Gesundheitswesen tätig sind, die Möglichkeit, eine Nostrifikation abzuschließen, sofern sie den Antrag bis Ende 2024 stellen. Damit können sie bis zum 1. August 2028 unter Aufsicht im Inland arbeiten.

 

Weitere Details werden in der Ausbildungsordnung für Ärzte sowie in den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Österreichischen Ärztekammer festgelegt.

 

Apotheken: Erweiterung der Öffnungszeiten und Kompetenzen

Eine Reihe von Neuerungen stehen auch den rund 1.400 österreichischen Apotheken bevor. Um die Versorgung mit Medikamenten zu verbessern, sieht der Gesetzesantrag der Regierungsfraktionen vor, die maximale Öffnungszeit von 48 auf 72 Stunden pro Woche zu erhöhen (3868/A(E)). Apotheken dürfen dann werktags zwischen 6 Uhr und 21 Uhr und samstags zwischen 6 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. Zuständig für die Festlegung der Kernöffnungszeiten sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Zusätzlich dürfen Apotheken künftig einfache Gesundheitstests wie Blutdruck- und Blutzuckermessungen oder Analysen von Harnproben durchführen. Die während der Pandemie bewährten Strukturen, wie z.B. die Durchführung von Corona-Tests, sollen in das Dauerrecht überführt werden.

 

Im Sinne einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung wird es Apotheken ermöglicht, Abgabestellen mit eingeschränktem Angebot und Öffnungszeiten (maximal 10 Stunden pro Woche) zu betreiben, wenn es in ihrem Versorgungsgebiet Ortschaften ohne eigene Apotheke oder ärztliche Hausapotheke gibt. Zudem ist der Betrieb von bis zu drei Filialapotheken pro Apotheke erlaubt. In begründeten Einzelfällen und unter bestimmten Bedingungen dürfen öffentliche Apotheken dringend benötigte Arzneimittel an Patienten oder immobile Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zustellen.

 

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Bestimmungen zur Erlangung einer Konzession zum Betreiben einer Apotheke, die zum Generationenwechsel beitragen sollen. Davon ausgeschlossen werden Personen mit einem Höchstalter von 65 Jahren sowie Personen, die länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig waren und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausüben. Gleichzeitig wird betont, dass es sich dabei nicht um ein Berufsverbot handelt, zumal bestehende Konzessionen nicht betroffen seien und andere Beschäftigungsformen weiter offen stehen würden.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 


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