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CH: Aussereuropäische Zulassungserweiterung gefährdet Patientensicherheit & Kosteneffizienz im Schweizer Gesundheitssystem 

DMZ –  POLITIK / GESUNDHEIT ¦ Walter Fürst ¦        

 

Aussereuropäische Zulassungserweiterung von Medizinprodukten ohne flankierende Sicherheitsmassnahmen gefährdet Patientensicherheit & Kosteneffizienz im Schweizer Gesundheitssystem   

 

Medizinprodukte wie z.B. Implantate jeglicher Funktion gehören zu den medizinisch am oberflächlichsten auf deren medizinischen Nutzen sowie Patientensicherheit überprüften Hilfsmitteln, insbesondere im operativ tätigen Klinikalltag. Die Schweiz hat im Gegensatz zu kassenpflichtigen Arzneimitteln bisher sämtliche Hilfsmittel, welche eine europäische CE-Zertifizierung vorzuweisen vermochten, automatisch zugelassen. Dies, obschon die EU erst mit der seit 25. Mai 2021 definitiv in Kraft gesetzten «Verordnung 2017/745» die Sicherheit und den Nutzen solcher Hilfsmittel auf den medizinisch minimalsten Sicherheitsstandard angehoben hat.

 

In Folge einer Abänderung der «Nationalen Medizinprodukteverordnung» ist die bisherige Grundversorgung mit Implantaten etc. nun plötzlich langfristig gefährdet. Dieses vorliegende politische Komplettversagen infolge systembedingter Kompetenzprobleme unseres politischen, im Hintergrund oftmals über Lobbyisten eigennützig gesteuerten Milizsystems gezielt zu kompensieren versuchenden Parlamentarier*Innen, wollen mit der Motion 20.3370 «Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischen Regulierungssystemen» nun diesen selbstverursachten Engpass im wirtschaftlichen Eigeninteresse der nachweislich überbehandelnden Leistungserbringer und Dienstleister erneut auf Kosten der Sicherheit unserer Patient*Innen möglichst schnell korrigieren. Dies obschon erst kürzlich medial weltweit, so eben auch in der Schweiz, äusserst gravierende, patientensicherheitsgefährdende Missstände, z.B. bei den Implantaten, aufgedeckt werden konnten.

 

Ohne mit dieser Motion gleichzeitig eingeforderter politisch flankierender Massnahmen zur Abklärung des medizinischen Nutzens, Förderung der Patientensicherheit sowie der damit einhergehenden Förderung der generellen Kosteneffizienz gemäss KVG mit dessen die Patientensicherheit ursprünglich wahrenden WZW-Kriterien, erweisen sich diese so aussereuropäisch neu zuzulassenden Medizinprodukte jedoch erneut als rein lobbyistisch eigennütziger Versuch, das Wirtschaftswohl entgegen der verfassungsrechtlich verankerten politischen Pflicht und Grundrechts, die körperliche Unversehrtheit jeder Bürgerin resp. jeden Bürgers abzusichern, erneut auf Kosten unserer Patient*Innen sowie der Prämien- und Steuerzahler*Innen abwälzen zu können. Ohne entsprechend gleichzeitig transparente «Materiovigilanz» sowie adäquater medizinischer Qualitätskontrolle ist diese Motion deswegen abzulehnen.

 

Bei Annahme ohne politisch flankierender, patientensicherheitsfördernder Massnahmen ist bei kassenpflichtigen Arzneimitteln die Zulassung ebenfalls entsprechend zu erweitern. Einer damit einhergehenden Wegrationalisierung von swissmedic würde dies eine Kosteneinsparung von mehreren Millionen Franken jährlich zu Gunsten der Prämien- und Steuerzahler bedeuten. Letzteres wird der Pillenstaat Schweiz wohl aber kaum begrüssen, da dieser im Interesse der Pharmaindustrie und der Schweiz bisher stets deren / dessen Wirtschaftswohl über das Patientenwohl gestellt hat.   

 

Wer hier ganz genau durchblickt ist Dr. Andreas Keusch, Patientenvertreter. Es ist unerlässlich, dass wir sein Manuskript «Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischen Regulierungssystemen» in gesamter Länge publizieren, um den Sachverhalt umfassend und transparent machen zu können.

 

 

 

Patientensicherheit

Nationale Medizinprodukteverordnung

«Motion 20.3370»

«Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischen Regulierungssystemen»

Keusch Andreas

MEDVICE

 

 

Wirtschafts- oder Patientenwohl

Was soll angesichts der «Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft» gemäss ‘Art. 10 Abs.2’ «Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit» ...

 

Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit

 

… sowie «Strafgesetzbuch» StGB ‘Art. 122’ «Schwere Körperverletzung»

  • Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt
  • Wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
  • wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
  • wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

 

… oder StGB Art. 153 «Einfache Körperverletzung»

  • Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).

… im «Schweizer Gesundheitssystem» Ihrer Meinung nach oberste Priorität besitzen: Das Wirtschafts- oder das Patientenwohl?  

 

Ökonomische versus medizinische Ethik: Unterwanderung medizinischer Ethik, ärztlicher Sorgfaltspflicht

Aus medizinischer Sicht ist die Frage aufgrund der ärztlichen Sorgfaltspflicht prinzipiell leichter zu beantworten, wenn der entsprechende Leistungserbringer sich an die medizinische Ethik halten kann, resp. politisch darf, diese mit dessen medizinisch auferlegten Kosteneinsparpolitik ohne jegliche Rationalisierung des medizinischen Leistungskataloges dies im aktuell wirtschaftlichen neoliberal gewinn- und profitorientierten Umfeld für die Leistungserbringer, insbesondere unserer Spitäler, überhaupt noch wirtschaftlichkeitswahrend zulässt, ansonsten auch die Leistungserbringer durch den Gesetzgeber gezwungen werden, aus finanziellen Gründen «falsch» abbiegen zu müssen, deren ärztliche Sorgfaltspflicht entsprechend zu verwässern.

 

Aus wirtschaftlicher Sicht wird es seit Einführung KVG anno 1996 deswegen äusserst kompliziert, da aufgrund der aktuell politischen Definition, Einforderung und Umsetzung der WZW-Regelung gemäss KVG die medizinischen Grundwerte gezielt mit ökonomisch eigennützigen Richtwerten unterdessen erfolgreich verdrängt wurden. Es findet so z.B. keine transparente Förderung der medizinischen «Zweckmässigkeit» zur Erhebung des tatsächlich medizinischen Langzeit- und Zusatznutzens neuer Therapieoptionen und/oder Medikationen / Hilfsmittel über entsprechende medizinische «Zweckmässigkeitsforschung» («Versorgungsforschung») und / oder adäquater medizinischer Qualitätsförderung und Qualitätskontrolle statt. Ohne eine solche Rationalisierung der medizinischen Leistungen läuft man jedoch Gefahr, medizinisch und ökonomisch ineffizient zu werden, verschlechtert so die Behandlungsqualität, gefährdet die Patientensicherheit sowie die Kosteneffizienz im Gesundheitssystem generell, fördert auf Kosten der Patienten, Prämien- und Steuerzahler so jedoch gezielt die Wirtschaftlichkeit der diversen Stakeholder im Gesamtinteresse der Wohlfahrt und des Wohlstands der Schweiz. Mit dieser Vermengung der medizinischen Grundwerte einer möglichst erfolgreichen Krankenversorgung für die gesamte Schweizer Gesellschaft mit den ökonomisch übergeordneten, oftmals auch sehr eigennützig – neoliberal - angestrebten Zielen ist es der Politik in den 90er Jahren gelungen, das BIP über das rein ökonomisch gesteuerte KVG im Alleingang praktisch höchst erfolgreich zu retten.

 

Mangelhaft eingefordertes und umgesetztes ökonomisierendes KVG stützt BIP, fördert ineffiziente Überbehandlungen im wirtschaftlichen Eigeninteresse der diversen Stakeholder

 

«Das KVG war anfangs ein Wundergesetz! Denn wer hätte ahnen können, dass wir ein Gesetz entwickeln, das am Ende das Bruttoinlandprodukt (BIP) rettet. Doch wir bekamen den Leistungskatalog nicht in den Griff. Mit der komplexeren Medizin wurden die Behandlungen umfangreicher und teurer. Gleichzeitig wurden Überbehandlungen belohnt. Ein Arzt wird dafür nicht bestraft. Macht er hingegen zu wenig, müsste er haften. Dabei ist aber ein Teil der Behandlungen schlichtweg unnötig und wirkt schlecht. An einem Ärztekongress beschrieben Referenten eine dramatische Ineffizienz. Dieses Problem liegt tief in der Schweizer Gesetzesentwicklungskultur begründet. Der parlamentarische Prozess kann der extremen Komplexität und Geschwindigkeit dabei nicht mehr gerecht werden. Die vorbereiteten Fliesstexte überfordern in der Menge jeden Menschen. In Folge wird fokussiert und das grosse Ganze gerät aus dem Blickfeld. Erkennt man am Ende der Gesetzesentwicklung ein Problem, kann kaum mehr an den Anfang zurückgekehrt werden.»

 

 Thomas Braun, SokratesGroup 

Ruoss G. EX-Lobbyist packt aus: «Wir hatten alle wenig Ahnung, was wir taten.»

Obersee Nachrichten, 22. Februar 2018: S. 17

 

Diese im «Schweizer Gesundheitssystem» leider zugrundeliegende politische Fehlentwicklung dank Missachtung medizinischer Grundpflichten und -Kompetenzen seitens der Legislative sowie Exekutive im wirtschaftlichen Eigeninteresse der so BIP-rettenden und weiterhin stützenden «Gesundheitsindustrie» hat somit leider dazu geführt, dass man bei der (Weiter-)Entwicklung von Gesetzen in Bundesbern weiterhin stur an einer reinen ökonomisierenden Weiterentwicklung des Schweizer Gesundheitssystems festhält, politisch nur den Weg der rein wirtschaftlichkeitsfördernden Interessenspolitik der Stakeholder berücksichtigt, die Grundverantwortung des Schutzes der individuellen körperlichen Unversehrtheit gemäss BV missachtet, was seit 1996 eben zu diversen politisch desaströsen Fehlentscheidungen wie z.B. SwissDRG’s, Pauschalen im ambulanten Bereich, Budgetmitverantwortung mit Bonus/Malus System, Globalbudgets etc. führte, welche die aktuell hochgradige Inneffizienz unseres Gesundheitssystems mit dessen zunehmenden ökonomischer Finanzierungsschwierigkeiten sowie medizinischen Qualitätsproblemen infolge der so ermöglichten unkontrollierten Überbehandlungen zu erklären vermag, so politisch ständig «verschlimmbessert» wird.  

Neue WIG-Studie schätzt das Effizienzpotential im Schweizer Gesundheitswesen auf über 7 Mrd. Franken.

Gesundheitsökonomie@ZHAW, 3. September 2020

https://blog.zhaw.ch/gesundheitsoekonomie/2020/09/03/neue-wig-studie-schaetzt-das-effizienzpotenzial-im-schweizer-gesundheitswesen-auf-ueber-7-mrd-franken/

 

 

CE-Zertifizierung von Medizinprodukten ohne transparente Materiovigilanz und Q-Kontrolle als Minimalschutz der Patientensicherheit zur ökonomisch erwünschten, gezielten wirtschaftlichkeitsfördernden Mengenausweitung

 

Die Medizinprodukteindustrie stellt neben der Pharmaindustrie mit deren Arzneimitteln dabei einer dieser grossen Profiteure dank dieser politisch lasch gehandhabten und eingeforderten medizinischen Qualitätssicherung, welche eine Überbehandlung dank medizinisch lasch kontrollierten Indikationsstellungen unserer Leistungserbringer induziert, dar. Im Gegensatz zu verordnungspflichtigen Arzneimitteln betreibt die Schweiz in diesem Bereich erschwerender Weise keine eigentliche patientensicherheitsfördernde, qualitativ ernst zu nehmende eigene medizinische Zulassung von Medizinprodukten sowie damit einhergehende «Materiovigilanz» zur allgemeinen Förderung sowohl der Patientensicherheit als auch der Kosteneffizienz. Eine europäische CE-Zertifizierung reicht dabei schon vollständig aus, dass diese Medizinprodukte in der EU und der Schweiz bisher uneingeschränkt gehandelt und durch unsere Leistungserbringer problemlos angewendet, über die Grund- und Zusatzversicherungen ohne jegliche medizinisch transparente Qualitätskontrolle versicherungstechnisch abgerechnet werden konnten. Alleine eine korrekte Codierung der bisher unkontrollierten Indikationsstellungen gemäss TARMED reichte bisher einfach aus, um sich in diesem Selbstbedienungsladen mittels Überbehandlungen eigenbereichernd bedienen zu können.

 

Ineffiziente Steuerung der Gesundheitsversorgung infolge eigenbereicherndem «Medizinisch-Industriellem Komplex» bewirkt kostenineffiziente Überversorgung

Diese eigenbereichernde Mengenausweitung, resp. Überversorgung ist jedoch nicht ohne weiteres ohne zusätzliche kostensteigernde medizinische und patientensicherheitsgefährdende Probleme behaftet, da unterdessen ein unheilvoller kostenineffizienter sowie patientensicherheitsgefährdender «Medizinisch-Industrieller Komplex» entstanden ist:

 

«Der Beitrag der Medizintechnik zur Kostenexplosion bleibt bei jeder Diskussion auf wundersame Art und Weise ausgespart. Tatsache ist, dass diese Industrie Milliarden aus jedem modernen Gesundheitswesen abzweigt. Die Preis- und Informationspolitik gewisser Firmen spottet jeder Beschreibung. Politiker, Kliniken, Administrationen und Mediziner zeigen sich im Rahmen ihrer Gier nach Ruhm und Ehre als willfährige Partner. Die Preise aller Produkte der Medizintechnik und auch der Pharmabranche könnten in der Schweiz ohne die geringsten Probleme um 10% bis 20% gesenkt werden. Es führt hier zu weit, die Preispolitik der Industrie und insbesondere den Zusammenhang zwischen Forschung und Verdienst der Industrie zu erläutern, wenn selbst Gesundheitsdirektoren glauben, dass der weltweite Ruhm einer medizinischen Institution hauptsächlich von investierten Steuer-Millionen abhänge.

 

Die Heilmittelverordnung, welche im Falle eines angeblich inoperablen Patienten den „Compassionate Use“ eines Implantates erlaubt, war ein weiterer, gesetzlicher Schritt, der es der Industrie erlaubt, ihre Produkte bei einzelnen Patienten ausserhalb eines klar definierten Behandlungsprotokolls zu testen. Erweist es sich, dass diese superteuren und als fantastische Neuerungen angepriesene Innovationen nicht funktionieren, werden sie still und leise vom Markt gezogen und durch die nächsten, noch teureren Innovation ersetzt. „Nicht funktionieren“ heisst aber: tote Patienten, Re-Operationen oder schwere Komplikationen – Konsequenzen, die niemand kümmert. Natürlich muss im Falle eines „Compassionate Use“ eine Erlaubnis bei Swissmedic eingeholt werden – als ob diese Behörde die fachliche Kompetenz besitzt, solche Entscheidungen bei komplexen Patienten auf reiner Papierbasis ohne Kenntnis des Patienten fällen zu können. Und das in der gesamten Breite der heutigen Medizin.

 

In zu vielen Fällen wird der Patient heute einem teuren Implantat angepasst, welches man aus verschiedenen Gründen verwenden „möchte“. Die Industrie stellt inzwischen die Indikationen für ihre Produkte, die Industrie schlägt die Therapie vor und bestimmt gleich noch die notwendige Fallzahl pro Jahr, die es zu behandeln gilt. Wird die Fallzahl von einem einzelnen Arzt nicht erreicht, erhält er das Implantat nicht, kann dieses nicht als Erster implantieren und wird damit nicht berühmt… Das Fatale in diesen Industrie-Mechanismen besteht darin, dass die Ärzteschaft nicht realisiert, dass sie mit diesem Verhalten sogar die eigene Aus- und Weiterbildung zunehmend der Industrie überlässt.

 

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Paul R. Vogt, USZ 

Vogt P.R. Zur Reform des Schweizerischen Gesundheitswesens –

Ein auf Ethik und Medizin basierendes Konzept.

Die Mittelländische Zeitung, 5. Juli 2020

https://www.mittellaendische.ch/2020/07/05/zur-reform-des-schweizerischen-gesundheitswesens-ein-auf-ethik-und-medizin-basierendes-konzept/#gsc.tab=0

 

 

Lockerung aktueller Zulassungsbedingungen von Medizinprodukten über die «Motion 20.3370» fördert den ineffizienten, eigenbereichernden «Medizinisch-Industriellen Komplex», Ineffizienz im Gesundheitssystem, gefährdet Patientensicherheit über finanzielle Fehlanreize

Mit der aktuell befürworteten Motion 20.3370 «Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischen Regulierungssystemen» von Nationalrat Albert Rösti im Nationalrat mit dessen 109 befürwortenden Nationalrät*Innen wird dieser eigenbereichernder, patientensicherheitsgefährdender und kostenineffizienter «Medizinisch-Industrielle Komplex» politisch gezielt weiter gefördert. 

 

Zur Erinnerung sei hier erinnernd auf das Infoschreiben an Bundesrat und Parlament, SGK sowie swissmedic und BAG auf das durch sie so ermöglichte und geduldete, gemäss StGB und BV in Tat und Wahrheit höchst kriminelle, patientensicherheitsgefährdende Vorgehen von Leistungserbringern und Dienstleistern im Medizinproduktebereich, welches infolge schwerster Verletzung der körperlichen Integrität betroffener Patient*Innen gemäss StGB mit hohen Geld- und/oder Haftstrafen der entsprechend vertuschend agierenden medizinischen Leistungserbringern und Dienstleistern durch die Exekutive auf Bundes- und Kantonsebene hätte strafrechtlich verfolgt und zur Anzeige gebracht werden müssen, hingewiesen:

  • Keusch A. Experimentelle Studie zur Gewinn- & Profitmaximierung von Abbott & Kardiologen dank bioresorbierbaren Stents an und auf Kosten der Schweizer Bevölkerung. Informationsschreiben an Bundesrat (EDI), Parlament, swissmedic und BAG, 4. August 2017

In diesem Dossier wurden die schweren patientensicherheitsgefährdenden Mängel der CE-Zertifizierung thematisiert, welche im wirtschaftlichen Eigeninteresse der Medizinalprodukteindustrie eben nur einen Minimalschutz unserer Patient*Innen darstellte, um die intern erwünschten Profit- und Gewinnziele der Medizinalprodukteindustrie mit deren jeweiligen Anbietern erzielen zu können: 

 

«Der vorliegende gewinn- und profitmaximierende sicherheitsgefährdende ‘experimentelle Feldversuch’ an koronarer Herzkrankheit leidenden Menschen zu BVS hat die Mängel bei der EU-Zertifizierung von implantierbaren und medikamentenfreisetzenden Kardiostents im Vergleich zu den Zulassungsanforderungen in den USA eindeutig aufzuzeigen vermocht. Die EU musste zur Wahrung deren Glaubwürdigkeit hinsichtlich Medizinproduktezulassung und -sicherheit reagieren und veröffentlichte per 5. April 2017 diesbezüglich eine neue EU-Verordnung 2017/745* über Medizinprodukte (Regulation on Medical Devices, MDR) mit Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren. Darin werden die Anforderungen punkto Nutzenbeleg hinsichtlich des klinisch relevanten Nutzens sowie der Sicherheit des Medizinproduktes als auch die Anforderungen an Materio- und Pharmakovigilanz über ‘Register’ und einer transparent einsehbaren ‘Europäischen Datenbank für Medizinprodukte’ EUDAMED verschärft. Somit gleichen sich die Anforderungen zur Zulassung medikamenten-freisetzender Medizinprodukte wie den Kardiostents den Zulassungsanforderungen verordnungspflichtiger Arzneimittel generell sowie den amerikanischen Zulassungs-anforderungen gegenüber Medizinprodukten stärker an.

 

Die EU etabliert somit endlich den Minimalschutz der Patientinnen und Patienten bei Medizinprodukten mit CE-Zertifizierung, die von der Schweiz ebenfalls übernommen werden. Man übernimmt analog zur Heilmittelzulassung aber damit leider auch die Probleme bei der mangelhaften Abklärung des medizinischen Zusatz- oder Langzeitnutzens sowie der damit verbundenen Preisgestaltung zur Förderung der langfristigen Kosteneffizienz bei der Anwendung von Medizinprodukten und Arzneien. Ein Hersteller vermag nun nicht mehr einfach wie Abbott es zu BVS gelang, nur auf rein medizinischen Theorien oder Hypothesen beruhend ein Medizinprodukt auf den Markt zu werfen und auf Kosten der Allgemeinheit gewinn- und profitmaximierend zu testen und weiterzuentwickeln, weil ein Hersteller nun zukünftig über klinische Studien erste medizinische Daten quasi als ‘Frühnutzenbeleg’ oder eben eine ‘Erstbestätigung’ der vermuteten medizinisch klinisch relevanten Vorteile vorlegen muss, um mit der Vermarktung beginnen zu können.

 

Die Erfahrung bei den Arzneimitteln hat aber leider aufgezeigt, dass erst mit der Anwendung im breiten Klinik- und Praxisalltag an tausenden von Patienten allfällig weitere damit verbundene ernsthaft sicherheitsgefährdende Nebenwirkungen oder Folgekomplikationen mit der Zeit zum Vorschein gelangen. Die EU sieht über Register und EUDAMED zwar eine verschärfte Materio- und Pharmakovigilanz zu Medizinprodukten vor, doch diese vermag über finanzielle Vorteilsnahmen die diesbezügliche ärztliche Meldesorgfaltspflicht leider ernsthaft zu unterwandern.

 

Wird eine Qualitätsförderung und Qualitätskontrolle nun aber nur in die Hände derjenigen Protagonisten gelegt, die daraus für sich gezielt finanzielle Vorteilsnahmen auf Kosten der Prämien- und Steuerzahler zu ziehen vermögen, weil wie z.B. in der Schweiz keine externen Expertenaudits respektive Kontrollen durchgeführt werden, dann kann weder die erwünschte Patientensicherheit noch die Kosteneffizienz glaubwürdig gesichert werden. So wie z.B. bei den internen Qualitätsförderprogrammen der HMO-Ärztenetzwerke mit EQUAM oder in der ambulanten Medizin mit QBM der VEDAG ohne jegliche transparente und systematisch flächendeckende adäquate individuelle medizinische Indikations- und Outcomekontrolle zur langfristigen Förderung und Optimierung der Indikation sowie der Kosteneffizienz der OKP. Eine solche interne Qualitätskontrolle und allfälliges Meldesystem unerwünschter Nebenwirkungen und Folgekomplikationen dient somit viel eher der leicht zu korrumpierenden Leistungsrechtfertigung der medizinisch erbrachten Dienstleistungen gegenüber den Krankenversicherungen und damit zur gezielten Wahrung finanzieller Eigenvorteilsnahmen, die sich im Zusammenhang mit der leicht korrumpierbaren Mengenausweitungspraxis der Hersteller und Leistungserbringer zu deren Gunsten ergeben. Deshalb muss nach Markteinführung eine adäquate Qualitätskontrolle und Förderung nach ärztlicher Sorgfaltspflicht gemäss medizinisch-wissenschaftlich evidenzbasierten Kriterien etabliert werden und nicht, wie leider aktuell kaschierend vorliegend, im Interesse der Förderung der gewinn- und profitmaximierenden Wirtschaftlichkeit einzelner Protagonisten, stets gezielt auf Kosten der Prämien- und Steuerzahler erfolgend. In der Schweiz existiert bisher leider überhaupt keine medizinisch glaubwürdige transparent nachweisliche Qualitätskontrolle zu Indikation und Outcome.»

 

Keusch A. MEDVICE

* Sie ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten und gilt mit der Änderung der Verordnung (EU) 2020/561 seit dem 26. Mai 2021, 1 Jahr später als ursprünglich vorgesehen.

  

 

Nachweislich breite amtsmissbräuchliche Akzeptanz von Exekutive und Legislative gegenüber eigenbereichernder patientensicherheitsgefährdender Überversorgung mit Medizinprodukten  

Unterdessen sind seit diesem Hinweis auf dieses höchst kriminelle, dank heillos überfordertem, inkompetentem, - ‘korrupten’ ??? - Bundesrat, Parlament, swissmedic, BAG sowie unseren Print- und Massenmedien geduldete eigenbereichernde Vorgehen unserer Kardiologen und Abbott & Co. auf Kosten der Gesundheit unserer Patient*Innen sowie der Kosteneffizienz unseres Gesundheitssystems weitere 5 Jahre vergangen, ohne dass die Legislative und Exekutive im vorliegenden «Selbstbedienungsladen» Schweizer Gesundheitswesen» eine glaubwürdige Förderung der Patientensicherheit (und Kosteneffizienz) dank adäquater Umsetzung des WZW-Kriteriums «Zweckmässigkeit» (medizinischer Zusatz- und Langzeitnutzen im Klinik- und Praxisalltag) diesem eigennützigen mengenausweitenden Treiben unserer Leistungserbringer und Dienstleister mit deren eigenbereichernden, wirtschaftlichkeitswahrenden Überverordnungen endlich ein Riegel vorgesetzt wurde.

 

Die «Schweizer Leitmedien» schweigen ebenfalls im Interesse von Bundesrat, Parlament, Swissmedic und BAG im Stile eines reinen gut bezahlten eigennützigen «Auftragsjournalismus». Sie zeigen viel lieber mit dem Finger auf seit Jahren vergangene, strafrechtlich nicht mehr verfolgbare Verbrechen der Leistungserbringer hinsichtlich Wahrung der körperlichen Integrität hin:

 

 

Mit dem erbärmlich lapidaren Hinweis: «Schweigen kann tödlich sein»!

 

Selbst der Tamedia-Verlag scheint im Interesse der staatlich auferlegten Kosteneinsparpolitik des Leiters des EDI dessen bereits kritisch hinterfragend publizierten Artikel zu den weltweit nachweislichen Missständen bei den Implantaten bereits schon wieder vergessen zu haben.

 

Passt sich die journalistische Ethik dank fehlendem «Bundesverfassungsschutzgericht» zur «Motion 20.3370» somit stets dem Willen der diesbezüglich gezielt amtsmissbräuchlich vorgehenden Legislative punkto Wahrung des Grundrechts hinsichtlich Schutz der körperlichen Unversehrtheit jedes Schweizer Bürgers / Bürgerin gemäss BV angesichts der «Motion 20.3370» an?

 

Dabei passieren solche medizinisch unethischen Vorgehensweisen nicht nur in Studien, sondern eben auch im täglichen Klinik- und Praxisalltag, wie dies am vorliegenden Beispiel der bioresorbierbaren Koronarstents sowie generell weltweiten Missständen bei den Implantaten infolge fehlender seriöser Materiovigilanz, resp. fehlender medizinisch externer Indikations- und Outcomekontrolle festgestellt werden muss.

 

Interessenpolitiker von Legislative und Exekutive verhindern adäquate Einforderung und Umsetzung medizinischer Qualitätsförderung und Kontrolle sowie transparente Materiovigilanz im Interesse der mengenausweitenden Leistungserbringer und Dienstleister

Nach wie vor stellen im «Schweizer Gesundheitssystem» die aktuellen Qualitätsförderprogramme leider mehrheitlich noch immer eine eigenbereichernde Mogelpackung der Leistungserbringer und Dienstleister zur Rechtfertigung der Leistungsabrechnung ohne jeglichem medizinischen Zusatznutzen für die Schuldner deren erbrachten Leistungen dar.

 

«Wenn ich eine qualitative medizinische Behandlung benötigen sollte, dann möchte ich diese in der Schweiz erhalten. Das möchte ich – bei allen Einschränkungen, die folgen werden – unmissverständlich festhalten. Und ich denke, dass ich das nach 20 Jahren operativer Tätigkeit in über 80 Kliniken in mehr als 20 Ländern beurteilen kann.

 

Trotzdem, die Ärzteschaft kommt weder um eine Besinnung aufs Wesentliche, noch um Reformen herum. Sie muss akzeptieren und zur Kenntnis nehmen: (1) dass Kosteneffektivität ethisch geboten ist; (2) dass die wachsende Abhängigkeit der Patienten von Ärzten und Forschern eine Beschränkung des medizinischen Handlungsspielraumes impliziert und sie muss lernen, damit zum Wohle des Patienten umzugehen; (3) dass das Ausmaß der Prämien für viele eine finanzielle Bürde darstellt; ja, dass viele „mittelständische“ Familien ihre Krankenkassen-Prämien nicht mehr finanzieren können und der Staat diese mit Milliarden „verbilligen“ muss; (4) Die Ärzteschaft kann nicht - wie es selbstverliebte Exponenten in den Medien tun – hemmungslos Geld und sonstige Mittel zur Forschung verlangen – im Wissen, dass im Zeitalter einer sinnlosen Publikationswut neun von zehn wissenschaftlichen Arbeiten wertlos sind; (5) Und fundamental: die Ärzteschaft muss endlich eine adäquate Qualitätskontrolle betreiben. Diese gibt es zurzeit nicht. Sie impliziert eine anonyme Kontrolle im Sinne unabhängiger Wirtschaftsprüfer und stellt, richtig durchgeführt, den wesentlichen, marktwirtschaftlichen Anteil im Mix „staatlich-marktwirtschaftlich“ dar, weil sie gute Leistung belohnt.

 

Aktuell gibt es im Schweizerischen Gesundheitswesen keine adäquate Qualitätskontrolle, allenfalls eine, welche in Anlehnung an die Misere der Fallpauschalen den administrativen Aufwand vermehrt, aber bestenfalls unbrauchbare Surrogat-Parameter, statt harte Daten erhebt. Als Beispiel dazu dient die Erstellung des individuellen Dignitätsprofils der FMH, bei welchem jeder Arzt eine Weiterbildung für jene Tätigkeiten nachweisen muss, welche er ausübt. Für Aus- und Weiterbildung werden Punkte – so genannte „Credits“ – vergeben. Pro Zeiteinheit ist vorgeschrieben, wie viele Credits erworben werden müssen, um seiner Tätigkeit nachgehen zu dürfen. Dumm ist nur, dass der Erwerb von Credits keinerlei Kontrolle unterliegt, ja dass Credits auch im angeblichen Heimstudium am Internet erworben werden können.

 

Statt sich auf solche Surrogat-Parameter abzustützen, wäre es – in meinem Fach der Herz- und Gefässchirurgie z.B. – besser, die harten Daten individuell einer wiederholten und unangemeldeten Prüfung zu unterziehen: (1) Indikation zur Behandlung; (2) Sterberate; (3) Komplikationen; (4) unnötige Wiederholungseingriffe.

 

Natürlich kann ein solches Schema bei der Behandlung hartnäckiger Rücken- oder Kopfschmerzen in der hausärztlichen Praxis nicht angewendet werden. Dies kann jedoch niemals als Argument dienen, solche Prüfungen gar nicht anzuwenden. Im Gegenteil: periodische, unangemeldete und unabhängige Kontrollen – in der Industrie als Wirtschaftsprüfung bekannt – lassen sich bei all jenen Disziplinen durchführen, welche eine teure, invasive Behandlung am Patienten vornehmen, die teure Nachbehandlungen erfordern und teure Komplikationen produzieren können.

 

Die in der Presse gelobten Kennzahlen aller Spitäler entsprechen einer nutzlosen Datenhalde. Es sind die Resultate, die Risiko-adjustiert evaluiert werden müssen. Die Verantwortung dazu ist den einzelnen Fachgesellschaften verbindlich zu übergeben. Wiederholt mangelhafte Leistungen müssen schließlich zu einem Berufsverbot führen können.

 

Es ist vollkommen sinnlos, bürokratische Monster wie „Tarmed und seine Nachfolger“ sowie „Fallpauschalen“ zu konstruieren, weil man glaubt, alle medizinischen Leistungen unseres Gesundheitswesens – also auch den Hausarztbesuch wegen Rückenschmerzen – erfassen zu müssen. Im Gegenteil, es müssen jene Fächer und Institutionen geprüft werden, welche die größten Kosten verursachen – und das sind nicht die Hausärzte.

 

Im Mix des Gesundheitswesens stellt diese Art der Qualitätskontrolle den marktwirtschaftlichen Anteil dar, der den Namen „Wettbewerb“ verdient. Es ist klar, dass die korrekte Erfassung der Qualität alle im Gesundheitswesen Beteiligte betreffen muss. Man kann aber nicht bei allen gleichzeitig zu kontrollieren beginnen. Die Qualitätskontrolle soll dort beginnen, wo das Potenzial, Kosten einzusparen, am Größten ist, und das sind wiederum – siehe oben – die invasiv tätigen, teuren Spezialdisziplinen.

 

Die exakte Darstellung einer adäquaten Qualitätskontrolle – dem zentralen Punkt jeder Reformbemühung im Schweizer Gesundheitswesen – übersteigt den Rahmen dieses Manuskriptes. Soviel sei gesagt: eine adäquate Qualitätskontrolle ist auf der Basis einer Risiko-adjustierten Methode zuverlässig möglich. Gerade bei invasiven Maßnahmen am Patienten erlaubt sie nicht nur eine präzise Kontrolle einer ganzen Klinik, eines einzelnen Departements oder einer einzelnen Maßnahme. Sie erlaubt ebenso einen Vergleich zwischen einzelnen Kliniken und einzelnen Akteuren über eine selbst definierte Zeit. Selbst kurzfristige Leistungsschwankungen sind vollumfänglich berechen- und graphisch darstellbar. Die beispielhafte Präsentation, wie eine solche Qualitätskontrolle im Alltag funktioniert – und das tut sie – ist die Aufgabe einer entsprechenden Präsentation, da sie sich nur graphisch umfassend und klar darstellen lässt. Sie sollte sich jedoch an das Programm des „National Surgical Quality Improvement Program“ anlehnen (Shukri F. Khuri, MD (ed): Quality, advocacy, healthcare policy, and the surgeon. Annals of Thoracic Surgery 2002;74:641-9).

 

Eine adäquate Qualitätskontrolle ist eine ethische Pflicht. Sie wird sträflich vernachlässigt – auch und gerade von jenen, welche eine Vorreiterrolle beanspruchen und zwar im Chor mit Gesundheitsdirektionen, Regierungsräten und Regierungsrätinnen, Rektoren, Dekanen und Klinikdirektoren. Die Streiterei – gerade um die Spitzenmedizin - hat ein beschämendes Niveau erreicht. Man würde meinen, damit sei genug. Weit gefehlt.»

 

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Paul R. Vogt, USZ 

Vogt P.R. Zur Reform des Schweizerischen Gesundheitswesens –

Ein auf Ethik und Medizin basierendes Konzept.

Die Mittelländische Zeitung, 5. Juli 2020

https://www.mittellaendische.ch/2020/07/05/zur-reform-des-schweizerischen-gesundheitswesens-ein-auf-ethik-und-medizin-basierendes-konzept/#gsc.tab=0

 

 

Ohne adäquate transparente Q-Förderung & Kontrolle wird mit der aktuell erwünschten Erweiterung der Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischen Regulierungssystemen die Tür für weitere missbräuchliche Anwendungen von Medizinalprodukten wie z.B. Implantaten eben erneut noch weiter geöffnet. Nach der Erleichterung der Anwendung von «Medizinprodukten» dank «Compassionate Use» versucht das Parlament nun den nächsten Schritt im wohl wirtschaftlichen Eigeninteresse der Medizinprodukteindustrie einzuleiten, indem in einem medizinisch weltweiten Referenzland wie der Schweiz im Ausland bereits durch swissmedic unüberprüfte Zulassungen von Medizinprodukten zukünftig ebenfalls problemlos in der Schweiz angewendet werden können. Erweisen sich diese Medizinprodukte, die im Preis wohl ökonomisch dem Schweizer Preisstandard und international wichtigem Preisreferenzland für die Medizinprodukte- und Pharmaindustrie angepasst werden, als qualitativ minderwertig, werden diese durch die Medizinprodukteindustrie wohl wie bisher üblich einfach still und leise wieder vom Markt gezogen und mit neuen, angeblich verbesserten, optimierten Produkten ersetzt. Erneut bedeutet dies aber: tote Patienten, Re-Operationen oder schwere Komplikationen / Konsequenzen, die offensichtlich weder für Bundesrat, Parlament, swissmedic noch BAG von grösserem Interesse sind, man sich deswegen nicht darum kümmern muss. 

 

Offensichtlich scheint nur noch das Motto: «Besser einem Patienten noch mit qualitativ fragwürdigen Medizinprodukten hoffentlich weiterhelfen zu können, als ihn letzten Endes unbehandelt «leiden» lassen zu müssen», ungeachtet jedoch der Patientensicherheit und der Kosteneffizienz, wie im KVG eigentlich vorgesehen. Ja, mit dem juristischen Trick des «vorsätzlichen Handelns» kann eine strafrechtliche Verfolgung der offensichtlich amtsmissbräuchlich politisch erwünschten ineffizienten Mengenausweitung im «Schweizer Gesundheitssystem» unter dem Deckmantel medizinischer Indikationsnotwendigkeit kein ernsthaft glaubwürdiger Riegel vorgesetzt werden, da diese Indikationen nicht durch externe Audits mit medizinischen Fachexperten kontrolliert werden. Ein so geschädigter Patient wird trotz BV, StGB und ärztlicher Sorgfaltspflicht nun aber wie eine «heisse Kartoffel» fallengelassen. Schliesslich hat er den primär ökonomischen Zweck der wirtschaftlich erwünschten Mengenausweitung im «Schweizer Gesundheitssystem» erfüllt. Ob seine körperliche Unversehrtheit mit dem gewählten Eingriff geschädigt wurde, spielt keine Rolle, denn das ist aus Sicht der Ärzteschaft, Politik und Wirtschaft ja immer noch besser, als wenn nichts gemacht worden wäre. Ein Arzt wird ja nur dann haftbar, wenn er nichts unternommen hätte. Angesichts der politisch selbstverursachten Knappheit an CE-zertifizierten Medizinprodukten in patientensicherheits-gefährdender Mindestqualität scheint es einer Mehrheit von Nationalrät*Innen nun aber erneut völlig egal zu sein, welche Qualität die im aussereuropäischen Bereich zugelassenen Medizinprodukte nun tatsächlich vorzuweisen vermögen. Man hat schliesslich ja das bisherige Treiben unserer Leistungserbringer mit den Anbietern von CE-zertifizierten Medizinalprodukten nachweislich geduldet. Dann kann es ja mit der Erweiterung doch nicht viel schlimmer werden …

 

Man bekommt als Mediziner so leider nachhaltig den Eindruck, dass politisch nur noch rein wirtschaftliche Eigeninteressen eine Rolle spielen. Der Patient und dessen gesundheitliches Schicksal verkommt dabei zur reinen profit- und gewinnfördernden ökonomischen Handelsware ohne jegliches Recht auf Erhalt dessen körperlichen Integrität, solange die wirtschaftlichen Aspekte für Bundesrat, Parlament, swissmedic, BAG, Leistungserbringer und Dienstleister stimmen. 

 

Eigenbereichernde Interessens- anstelle solidarischer Sachpolitik dank politisch überfordertem Milizsystem

Diese vorwiegend rein ökonomisch motivierte Fehlsteuerung muss prinzipiell der grundlegend fehlenden Sachkompetenz der politisch Verantwortlichen in Bundesrat und Parlament zugeschrieben werden. Medizinische Sachkompetenz ist sowohl im Bundesrat als auch im Parlament kaum, resp. leider nur noch in der Minderheit vertreten, so dass im vorliegenden demokratischen Verständnis mit dessen Kollegialitätsprinzip und politischer Immunität unserer Bunderät*Innen und Parlamentarier*Innen medizinische Grundwerte zur Wahrung von Wohl, Würde und körperlicher Unversehrtheit unsere Patient*Innen den wirtschaftlich lobbyierten Eigeninteressen schnell zum Opfer fallen, da diesen Protagonisten jegliche medizinische Grundausbildung sowie praktische Erfahrungswerte im allgemeinen Klinik- und Praxisalltag zur adäquaten interdisziplinären Ausarbeitung anstehender Problemlösungen fehlen. Dies als Folge der generell vorliegenden Fehlentwicklung des politischen Milizsystems der Schweiz mit dessen Interessens- anstelle von Sachpolitik im Schweizer Gesundheitssystem. Medizinisch fachfremde Politiker müssen sich deswegen beraten lassen, sind so nicht wirklich in der Lage, objektiv die zugrundeliegende medizinische Sachlage auf Vollständigkeit und/oder Korrektheit beurteilen zu können. Sie müssen deswegen auf «Treu und Glauben» deren «Einflüsterer» vertrauen. So eben auch der medizinisch völlig fachfremde Leiter des EDI. Sie werden auf die diversen wirtschaftlich pekuniären Eigeninteressen der diversen Stakeholder unseres Gesundheitssystems so sehr schnell und sehr leicht manipulierbar, weil sie aufgrund deren vorliegenden Berufserfahrungen mehrheitlich nur die rein ökonomischen Aspekte zu beurteilen vermögen. Dies in einem politischen Aufgabengebiet, wo die medizinische Datenlage eine obligate Grundvoraussetzung zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit der Patien*Innen gemäss BV darstellt, um ein Gesundheitssystem bei gesicherter medizinischer Behandlungsqualität überhaupt erst ökonomisch kosteneffizient werden zu lassen, dabei die medizinische Indikations- und Behandlungsqualität und damit die Patientensicherheit nicht laufend weiter zu verschlechtern («verschlimmbessern»), wie dies leider aktuell unter dem Leiter des EDI, hervorgespült aus einem politisch medizinisch sachlich heillos überforderten Milizsystem leider der Fall ist.

  

Ist der politische «Point-Of-No-Return» zur Reformierung des Gesundheitssystems punkto kosteneffizienz- und patientensicherheitswahrender medizinischer Q-Förderung und Kontrolle tatsächlich bereits schon erreicht?

So sind wir nach 25 Jahren politisch medizinisch äusserst mangelhaft eingeforderten und umgesetzten WZW-Regelungen nach KVG, insbesondere des Z-Kriteriums, an einem «Point Of No Return» angelangt, wo man bei den aktuellen Weiterentwicklungen der Gesetze unterdessen leider nicht mehr an den Anfang der KVG-Gesetzgebung mit dessen ursprünglich mehrheitlich noch relativ gutgemeinten politischen Absichten und Zielen der Etablierung einer solidarisch ausgestalteten Gesundheitsversorgung zurückzukehren vermag.

 

In einem rein nach wirtschaftlichen Eigeninteressen so gesteuerten Gesundheitssystem haben sämtliche medizinischen Reformversuche hinsichtlich einer Rationalisierung des Leistungskataloges der obligatorischen Grundversicherung über medizinische «Zweckmässigkeitsforschung» («Versorgungsforschung») oder «Risiko-adjustierter Q-Förderung & Kontrolle» eben leider keine Chance mehr, sind aufgrund der diversen finanziellen Eigeninteressen der diversen Stakeholder so seit über einem Jahrzehnt zum Scheitern verurteilt, da in Bundesbern politisch nur noch der unsachliche «Schnöde Mammon» regiert und vertreten wird.  

 

 

Denn «jeder Player hat sofort Angst, dass sich dann bloss sein Verdienst schmälert» (P.R. Vogt, NZZ, Juli 2017). Nicht einmal diesbezüglich zuletzt getroffene Gesetzesänderungen zur Förderung der Behandlungsqualität, wie z.B. Art. 56 Abs 3bis KVG, beschlossen im Frühjahr 2016, mit grosser Verzögerung per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, vermögen hinsichtlich der medizinisch benötigten Rationalisierung des Leistungskataloges der OKP nachhaltig tatsächlich noch etwas zu bewirken. Die Qualitätssicherung wird je nach wirtschaftlichen Eigeninteressen der diversen Stakeholder entsprechend ausgelegt, lobbyiert und gerechtfertigt, um einerseits den eingeschlagenen politischen Weg der Billigstmedizin und Globalbudgets zur angeblichen langfristigen Dämpfung der Behandlungskosten seitens des Bundesrates sowie die wirtschaftlich damit einhergehenden Einkommens- und Profit-Minimierungsverluste seitens der Leistungserbringer und Dienstleister langfristig wieder zu deren Gunsten kompensieren zu können.

 

Dieses als höchst fragwürdig zu bezeichnende Gerangel zwischen Bundesrat und Leistungserbringer, Dienstleister sowie weiten Teilen des Parlamentes hinsichtlich der Ausgestaltung transparenter adäquater Q-Förderung und Kontrolle widerspiegelt sich einerseits im vorliegenden Gezanke um TARDOC, …

 

 

… der generellen Finanzierung der Behandlungs- & Patientensicherheit der neu geschaffenen «Eidgenössischen Qualitätskommission» sowie der damit einhergehenden staatlichen Bevormundung, resp. Ausschaltung der «Stiftung Patientensicherheit Schweiz» SPS …

 

 … sowie der staatlich geplanten obligatorischen Durchsetzung des «Elektronischen Patientendossiers» EPD:

 

Leserbrief «HöfnerVolksblatt» / «MarchAnzeiger»

3. Mai 2022

 

Allen Drei gemeinsam: Stets wird als politische Entscheidungsgrundlage kein flankierender Beleg des medizinisch damit einhergehenden Zusatznutzens über medizinisch adäquate Q-Förderung und Kontrolle von Indikation und Outcome, «Zweckmässigkeitsforschung» zur Wahrung von Qualität und Kosteneffizienz gemäss KVG mit dessen WZW-Kriterien eingefordert, um eben nach wie vor die jeweiligen pekuniären Eigeninteressen und damit zu treffende, jedoch stets zusätzlich qualitätsmindernde und kostenineffizienzfördernde Kompromisse gegenüber den Prämien- und Steuerzahler*Innen durchsetzen zu können.

 

Mit der nun eben angestrebten Erweiterung der «Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischen Regulierungssystemen» stellt sich aufgrund der weltweit aufgedeckten Missstände bei den Medizinprodukten wie z.B. den Implantaten im «Schweizer Gesundheitssystem» somit erneut die Frage nach einer notwendigen flankierenden Absicherung der generellen Behandlungsqualität sowie der Kosteneffizienz im Bereich Medizinprodukte. Ein erneut mehr als fragwürdig vorliegendes Vorgehen einer Mehrheit des Parlaments um die jeweiligen wirtschaftlichen Eigeninteressen des Bundesrates sowie der diversen entsprechend ferngesteuerten Interessenspolitiker*Innen der diversen Stakeholder unseres Gesundheitssystems, ohne im Interesse der Patienten, Prämien- und Steuerzahler gleichzeitig eine Sicherung der tatsächlichen Qualität, Sicherheit und Kosteneffizienz dieser Medizinprodukte über gleichzeitig politisch flankierende transparente Massnahmen zu wahren.

 

Einzufordernde Rechtfertigung der die «Motion 20.3370» befürwortenden Parlamentarier*Innen punkto zukünftig langfristiger Wahrung der Kosteneffizienz und Patientensicherheit gemäss KVG und WZW 

Sollte die «Motion 20.3370» des nachweislich medizinisch-wissenschaftlichen keinen Nachweis in medizinischer Ausbildung sowie Klinik- und Praxiserfahrung aufzuweisendem, deswegen eben leider extern sehr leicht zu manipulierendem, bürgerlich neoliberalen SVP-Nationalratslobbyisten Albert Rösti …

 

 

… nach dem Nationalrat nun auch von der SGK-S befürwortet werden, dann müssen sowohl die diese Motion befürwortenden Parlamentarier*Innen als Legislative sowie der Bundesrat als nachfolgend ausführende Exekutive gegenüber den Patient*Innen, Prämien- sowie Steuerzahler*Innen klar und unmissverständlich aufzeigen, wie man bei dieser Erweiterung der Zulassung gegenüber (aussereuropäischen) Medizinalprodukten mit dessen weltweit nachgewiesenen Missständen punkto medizinischer Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Patientensicherheit gewillt ist, die Behandlungsqualität, Kosteneffizienz sowie Patientensicherheit im «Schweizer Gesundheitssystem» gleichzeitig politisch flankierend langfristig sicherstellen zu können, damit diese durch unsere Leistungserbringer und Dienstleister nicht wie bisher in deren wirtschaftlichen Eigeninteresse erneut als nichtsahnende wirtschaftlichkeitswahrende «Testkaninchen» und obligate Schuldner der so erbrachten Dienstleistungen erneut über den Tisch gezogen werden können, wie im Interesse unserer Patienten und Prämien- und Steuerzahler ursprünglich einmal im KVG verhindernd vorgesehen war.

 

Die befürwortenden Parlamentarier*Innen müssen somit eindeutig Stellung beziehen, welche Abzweigung sie mit dieser Motion zu gehen bereit sind, oder ob über deren juristischen Tricks zur Wahrung der wirtschaftlich mengenausweitenden Eigeninteressen der diversen Stakeholder allfällig so geschädigte Patient*Innen erneut im Stich gelassen werden, weil man weder die Leistungserbringer noch Dienstleister im Schadensfalle strafrechtlich zu belangen vermag, weil kein(e) Patient*In medizinisch je in der Lage sein wird, einen Qualitätsmangel bei Medizinalprodukten jemals selbstständig nachweisen zu können.    

 

 

Annahme «Motion 20.3370» bedeutet gleichzeitige Zulassungserweiterung verordnungspflichtiger Arzneimittel sowie sofortige Auflösung von Swissmedic zur Vermeidung eines weiteren juristischen Widerspruchs im «Schweizer Sozialversicherungssystem», Bereich Krankenversicherung

Zusätzlich ist bei einer Annahme dieser «Motion 20.3370» darauf hinzuweisen, dass auch im Bereiche verordnungs- und kassenpflichtiger Arzneimittel konsequenterweise eine solche Zulassung etabliert werden muss, um nicht erneut einen typisch eigennützig schweizerischen eigenbereichernden neoliberal juristischen Widerspruch im «Schweizer Sozialversicherungssystem» einzuführen, nur weil im Interesse des Pillenstaates Schweiz die höchst eigennützige Pharmaindustrie mit dessen Schweizer Unternehmen dank deren parlamentarischen und bundesrätlichen Interessenslobbyist*Innen über die Zulassungsmogelpackung «swissmedic» den für die Pharmaindustrie international benötigten Schweizer Referenzpreis zu deren weltweiten Profit- und Gewinnoptimierung weiter aufrecht erhalten werden kann. Bei einer Annahme der «Motion 20.3370» ist «swissmedic» aufzulösen, was angesichts der aktuell willkürlich vorliegenden Kosteneinsparpolitik des Leiters des EDI immerhin jährlich Millionen zu Gunsten der Prämien- und Steuerzahler*Innen einsparen würde.

 

Das dürfte letzten Endes nämlich der einzige Grund gewesen sein, weswegen der stets im finanziellen Eigeninteresse der Pharmaindustrie gezielt ferngesteuerte und damit auf Kosten der Prämien- und Steuerzahler höchst eigennützig und sehr einseitig zu Lasten der Prämien- und Steuerzahler*Innen agierende Bundesrat, insbesondere der Leiter des EDI, bisher deswegen stets die Ablehnung dieser Motion beantragte.

 

Ablehnung / Rückweisung der «Motion 20.3370» an den Absender

Ohne gleichzeitig politisch eingeforderte und entsprechend kontrollierte flankierende Massnahmen zur Wahrung der Kosteneffizienz sowie dem Schutz der Patientensicherheit, resp. der körperlichen Unversehrtheit unserer Patient*Innen gemäss BV, ist die «Motion 20.3370» an den dafür verantwortlichen und die entsprechenden Gesetze amtsmissbräuchlich unterwandernden Absender, Nationalrat Albert Rösti, zurückzuweisen. 

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